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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

a. Sie errichtet die Besamungsstation oder das Samenlager und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.

b. Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.

c. Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.

d. Sie achtet darauf, dass in Samenlagern mit internationalem Warenverkehr nur Samen aus nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b bewilligten oder in der EU zugelassenen Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird.

e. Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.

f. Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.

Art. 55a Bewilligungspflicht

Das Betreiben eines Samenlagers mit internationalem Warenverkehr oder einer Besamungsstation ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen von Artikel 54 entsprechen.

Art. 61 Abs. 5

5 Alle Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, melden dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt und geben die Daten nach Artikel 312 Absatz 4 Buchstaben a-c in die Labor-Datenbank des BVET ein.

Art. 88 Abs. 1

1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BVET nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.

Art. 93 Abs. 2 und 4

2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter sichernden Bedingungen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind solange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.

4 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.