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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
AS 2012
Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP9 entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Eiergebinde des verseuchten Bestandes.
3 Die einfache Sperre 2. Grades über ansteckungsverdächtige Bestände kann in Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 vor Ablauf der Inkubationszeit aufgehoben werden, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativen Befund ergeben haben.
4 Die einfache Sperre 2. Grades über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.
Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel: Haltungssysteme, Tier- und
Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so dürfen Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem BVET bewilligen, dass:
a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b. Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c. die Desinfektion der Bruteier.
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
5 Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.