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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
3 Kalbt ein Tier nach Absatz 2 ab, so verhängt der Kantonstierarzt über alle Bestände der betroffenen Rinderhaltung die einfache Sperre 1. Grades, bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt ein negatives Resultat ergeben hat.
Art. 174d Verdachtsfall
1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:
a. virologisch getestete Tiere initial-positiv sind;
b. die serologische Untersuchung einer Rindergruppe im Rahmen des BVD-Untersuchungsprogramms oder im Rahmen von Abklärungen bei Anzeichen eines BVD-Geschehens ein positives Resultat ergeben hat und der Kantonstierarzt auf einen Verdachtsfall entscheidet.
2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Rinderhaltung an:
a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b. die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.
3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren ein negatives Resultat ergeben hat.
Art. 174e Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre
1. Grades über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an:
a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mutter des verseuchten Tieres;
c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
d. die Ermittlung der Rinder, die mit dem verseuchten Tier Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
e. die virologische Untersuchung der Kälber von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder dem vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt ein negatives Resultat ergeben hat;
g. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe e, bis feststeht, dass die virologische Untersuchung ein negatives Resultat ergeben hat.