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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

B. Actinobacillose

Art. 246 Diagnose

Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind.

Art. 247 Verdachtsfall

1 Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, ist die Sperre auf alle Bestände dieser Organisation auszudehnen.

2 Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen werden konnte.

Art. 248 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

a. in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;

b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;

c. in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, wenn:

a. in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen sind;

b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und Besamungsstationen keine weiteren Erkrankungen wegen APP aufgetreten sind.

Art. 249 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Gesetzes werden nicht entschädigt.