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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

3 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.

Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

1 In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in den Schutzzonen Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden.

2 Aus den Schutz- und Überwachungszonen darf unpasteurisierte Milch nur auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in Betriebe zur Pasteurisierung nach Artikel 49 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20058 verbracht werden.

3 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus Beständen in den Schutz- und Überwachungszonen.

4 Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Das BVET kann diese Massnahme für weitere Gebiete oder landesweit für anwendbar erklären.

5 In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 123

B. Newcastle-Krankheit

Art. 123 Abs. 1 und 3

1 Als empfänglich für die Newcastle-Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.

3 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall.

Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall

1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern und Eiergebinden sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.

2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte

8 SR 817.024.1