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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

b. benachbarte Aquakulturbetriebe desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN, VHS oder ISA überprüft werden.

Art. 282 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b, 2 und 4

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Aquakulturbetrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;

b. der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs, soweit die Verhältnisse dies erlauben, gesperrt werden;

2 Er veranlasst die Untersuchung der benachbarten Aquakulturbetriebe desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN, VHS oder ISA.

4 Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt diejenigen Massnahmen an, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

Art. 283 Impfungen

Impfungen gegen IHN, VHS und ISA sind verboten.

Art. 291 Abs. 2bis

2bis Tierverluste wegen zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt.

Art. 292a Abs. 3

3 Das BVET erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.

Art. 301 Abs. 1 Bst. i

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:

i. Er anerkennt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager mit internationalem Warenverkehr, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zur Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten eine Anerkennung erforderlich ist. Das BVET kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.

Art. 312 Abs. 4

4 Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig folgende Angaben in die Labor-Datenbank des BVET ein: