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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
AS 2012
Art. 166 Abs. 1
1 Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.
Art. 170 Abs. 1
1 Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) liegt vor, wenn:
a. die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. bovines Herpesvirus Typ I nachgewiesen wurde.
Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae).
2 BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BVET genehmigten Verfahren ein positives Resultat ergeben hat.
3 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
1 Alle Rinderbestände gelten als anerkannt frei von BVD. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Rinderbestand die Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren entzogen.
2 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Rinderbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Art. 174c Ansteckungsverdacht
1 Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Rinderbestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, die Ansteckungsquelle jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2 Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über Tiere des Rinderbestandes an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt ein negatives Resultat ergeben hat.