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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden, gelten nicht als Aquakulturbetriebe.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen einen neuen Betrieb, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung des Betriebes zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu.
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.
6 Das BVET veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die den Standort und die Koordinaten der Betriebe, deren Registrierungs- und Bewilligungsnummer sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c und d enthält.
7 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem BVET Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1und 3.
Art. 22 Bewilligungspflicht
1 Aquakulturbetriebe benötigen eine Bewilligung. Diese wird vom Kantonstierarzt erteilt.
2 Die folgenden Aquakulturbetriebe müssen sich nur registrieren lassen:
a. Anlagen, in denen Wassertiere ausschliesslich für den Eigengebrauch gehalten werden;
b. Angelteiche;
c. Nebenerwerbsbetriebe, die ausschliesslich Produkte für den menschlichen Verzehr entweder an den Endkonsumenten oder in kleinen Mengen an örtliche Einzelhandelsgeschäfte zum Verkauf an Endkonsumenten abgeben;
d. Anlagen, in denen Wassertiere bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Artikel 23 erfüllt. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Betrieb vor Ort zu kontrollieren.
4 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn:
a. die Anforderungen nach Artikel 23 nicht mehr erfüllt sind; oder
b. sich das Risiko einer Verschleppung von Erregern stark erhöht.
Art. 23 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten
1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen über:
a. den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;
b. die Mortalität.