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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden, gelten nicht als Aquakulturbetriebe.

3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen einen neuen Betrieb, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung des Betriebes zu melden.

4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu.

5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.

6 Das BVET veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die den Standort und die Koordinaten der Betriebe, deren Registrierungs- und Bewilligungsnummer sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c und d enthält.

7 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem BVET Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1und 3.

Art. 22 Bewilligungspflicht

1 Aquakulturbetriebe benötigen eine Bewilligung. Diese wird vom Kantonstierarzt erteilt.

2 Die folgenden Aquakulturbetriebe müssen sich nur registrieren lassen:

a. Anlagen, in denen Wassertiere ausschliesslich für den Eigengebrauch gehalten werden;

b. Angelteiche;

c. Nebenerwerbsbetriebe, die ausschliesslich Produkte für den menschlichen Verzehr entweder an den Endkonsumenten oder in kleinen Mengen an örtliche Einzelhandelsgeschäfte zum Verkauf an Endkonsumenten abgeben;

d. Anlagen, in denen Wassertiere bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Artikel 23 erfüllt. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Betrieb vor Ort zu kontrollieren.

4 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 23 nicht mehr erfüllt sind; oder

b. sich das Risiko einer Verschleppung von Erregern stark erhöht.

Art. 23 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten

1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen über:

a. den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;

b. die Mortalität.