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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

AS 2012

2 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren.

3 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb oder zu Besatzzwecken in andere Gewässer verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss. Begleitdokumente, die für einen Besatz von Gewässern ausgestellt wurden, sind nach dem Besatz der zuständigen kantonalen Umweltfachstelle weiterzuleiten.

4 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhüten. Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.

5 Sie werden im Rahmen der risikobasierten periodischen Gesundheitsüberwachung kontrolliert.

Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchsammelstelle pasteurisiert werden müssen (Art. 49 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20055).

Art. 51 Abs. 3

3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:

a. Er bezeichnet für jedes Samenlager mit internationalem Warenverkehr und für jede Besamungsstation einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.

b. Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben der Samenlager mit internationalem Warenverkehr und der Besamungsstationen.

Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen und Samenlager

1 Besamungsstationen und Samenlager müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Besamungsstation oder das Samenlager noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.

2 Die Person, die eine Besamungsstation oder ein Samenlager führt, trifft insbesondere folgende Massnahmen:

5 SR 817.024.1