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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

AS 2012

Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften

1 Das BVET verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.

2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.

Art. 100 Sperrmassnahmen

1 In Abweichung von den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2 Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich:

a. Bestände mit Tieren, die während der Inkubationszeit in direktem Kontakt mit empfänglichen Tieren eines verseuchten Bestandes waren;

b. Bestände, die mutmasslich verseuchte Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verfüttert haben;

c. Bestände mit Mitarbeitern, die während der Inkubationszeit in verseuchten Beständen gearbeitet haben.

3 Die verschärfte Sperre (Art. 71) über ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.

4 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die Sperre über ansteckungsverdächtige Rinderbestände vor Ablauf der Inkubationszeit, aber frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis der ansteckungsverdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben haben.

Art. 101 Abs. 1 und 3

1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter sichernden Bedingungen und seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:

a. in eine Annahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach Artikel 49 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20056 pasteurisiert wird; oder

b. in eine Anlage gebracht wird, wo sie als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP7 entsorgt wird.

6 SR 817.024.1

7 SR 916.441.22