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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Art. 15b Abs. 1, 1bis und 3
1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von dessen Geburtsjahr identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres identifiziert werden.
1bis Die Identifizierung ist durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt durchzuführen,
ausser in Fällen nach Artikel 15f.
3 Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equidenpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1bis vervollständigt und der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Art. 19 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112) gemeldet werden.
Art. 15c Abs. 4-6
4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113 als Ausweispapier.
5 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Wenn der Equide identifiziert oder im Equidenpass ein Eintrag vorgenommen werden muss, muss der Pass vorgewiesen werden können.
6 Beim Wechsel der Tierhaltung und bei der Schlachtung muss der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben werden.
Art. 15d Abs. 2 Bst. b und c
2 Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:
b. den Impfnachweis für «Pferdegrippe» einschliesslich kombinierter Impfungen;
c. den Impfnachweis für andere Impfungen als «Pferdegrippe»;
Art. 15dbis Abs. 1 und 5
1 Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in Fällen nach Artikel 15f.
5Aufgehoben