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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

AS 2012

a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind;

b. Ergebnisse dieser Untersuchungen;

c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen.

Art. 313

Die Gebühren für Dienstleistungen des BVET, wie namentlich Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198510 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

10 SR 916.472