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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
AS 2012
a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind;
b. Ergebnisse dieser Untersuchungen;
c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen.
Art. 313
Die Gebühren für Dienstleistungen des BVET, wie namentlich Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198510 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.