Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 33 Seiten

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Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;

b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;

c. sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom (neues Datum) 17 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine

ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält;

d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder die im Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV eingeschriebene Gültigkeitsdauer im Ausland verbleibt;

f. sich abmeldet und ausreist.

Zustimmung

Kantone: BE Stadt, FR, SO, ZG, GR, SG, TG, UR, FL, VS, GE, AR, BL, AG, JU, SH, NE, ZH, TI, LU

Parteien: SVP, Grüne, FDP.Die Liberalen, SP, CVP

Interessierte Kreise: VSED, SVZ, Privatperson, SFH, VSJF, Grundrechte.ch, SBAA, EKM, chgemeinden, KKJPD, HEKS, SKF, CP, DJS, SOsf, Caritas, UNHCR, ACSP, IGFM, SSV

Art. 32 Übergangsbestimmung zum Rückreisevisum

Art. 32 Übergangsbestimmung zum Rückreisevisum

Bis zur vollständigen Inkraftsetzung der Erfassung biometrischer Daten auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems lautet Artikel 14:

Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums

1Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen

kantonalen Behörde vorsprechen.

2Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3Artikel 13 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

4Das BFM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und stellt der gesuchstellenden Person das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument zu.

Zustimmung

Kantone: BE Stadt, FR, SO, ZG, GR, SG, TG, UR, FL, VS, GE, AR, BL, AG, JU, SH, NE, ZH, TI, LU

Parteien: SVP, Grüne, FDP.Die Liberalen, SP, CVP

Interessierte Kreise: VSED, SVZ, Privatperson, SFH, VSJF, Grundrechte.ch, SBAA, EKM, chgemeinden, KKJPD, HEKS, SKF, CP, DJS, SOsf, Caritas, UNHCR, ACSP, IGFM, SSV

Art. 33 Übergangsbestimmung

Art. 33 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.