Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 33 Seiten
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3. Die Teilnehmer SFH, VSJF, die Grünen, HEKS, SKF, Caritas, ACSP und IGFM halten fest, dass das erklärte Ziel, Beschneidungen durch die Einschränkung von Reisen ins Ausland zu verhindern, nicht erreicht werde, denn Beschneidungen könnten auch in der Schweiz durchgeführt werden.
Der Verein Grundrechte.ch erachtet die geplante Einschränkung der persönlichen Freiheit ebenfalls als unverhältnismässig und nicht zielführend.
Die Grünen treten für die Aufrechterhaltung der Reisefreiheit ein und verlangen, dass andere Instrumente zur Verhinderung von Missbräuchen geprüft werden. Um zu verhindern, dass vorläufig Aufgenommene, die in der Schweiz Sozialhilfe beziehen, längere Zeit im Ausland verbringen, könnte zum Beispiel die Gültigkeitsdauer des Rückreisevisums beschränkt werden. In Bezug auf die andere angeführte Kategorie von Missbräuchen, die Verdachtsfälle von Beschneidung von Mädchen im Ausland, erklären die Grünen, das Schweizerische Strafgesetzbuch sei erst vor Kurzem dahingehend geändert worden, dass dieses Verbrechen nun strafbar sei, selbst wenn es im Ausland begangen werde. Die Bestimmung des Strafgesetzbuchs dürfte also von der Begehung solcher Taten abschrecken. Reisen in das Herkunftsland für Familienbesuche sind schliesslich für die Grünen ein stabilisierender, die Integration in der Schweiz begünstigender Faktor.
Die Anhörungsteilnehmer SFH, VSJF, die Grünen, HEKS, Caritas, ACSP, IGFM weisen darauf hin, dass die Totalrevision der Verordnung der Entwicklung in Europa genau entgegen läuft. Mit der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen1 würden Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz den anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Für diese beiden Personenkategorien gelte bereits in den Niederlanden ein einziger Aufenthaltsstatus. In einer anderen EU-Richtlinie vom 11. Mai 20112 sei vorgesehen, den geschützten Personen nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit in der EU zu gewähren. Dieses Recht gelte auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Die Beschränkung der Reisefreiheit gegenüber den vorläufig Aufgenommenen laufe folglich der Entwicklung in der EU entgegen.
Die SBAA und das UNHCR lehnen die Einschränkung der Reisefreiheit von vorläufig aufgenommenen Personen ab, da sie im Grundsatz unverhältnismässig sei und der Tatsache nicht Rechnung trage, dass vorläufig Aufgenommene in der Regel mehrere Jahre oder gar dauerhaft in der Schweiz bleiben. Grundrechte.ch und die SP sind ebenfalls dieser Meinung. Letztere betont, die Behörden hätten es unterlassen, nach einer verhältnismässigen Lösung für die angesprochenen Probleme zu suchen, die im Übrigen kaum dokumentiert seien. So werde nicht zwischen Reisen ins Herkunftsland und Reisen in Drittstaaten unterschieden. Auch zwischen Personen, die bereits Missbrauch begangen hätten, und Personen, die sich nichts hätten zuschulden kommen lassen, werde keine Unterscheidung getroffen. Ausserdem stehe die Revision im Widerspruch zur laufenden Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Ein Ziel der Integration besteht darin, die Rahmenbedingungen für die diskriminierungsfreie Beteiligung am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben zu schaffen. Das in der revidierten RDV für vorläufig aufgenommene Personen vorgesehene Verbot kultureller Reisen widerspreche diesem Grundsatz.
Die EKM ist aus Gründen der Integration ebenfalls der Ansicht, dass die bestehende Reisefreiheit beibehalten werden sollte. Die vorgeschlagene Einschränkung sei nicht verhältnismässig. Nicht alle Reisen in den Herkunftsstaat seien missbräuchlich. Der aus der
1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:337:0009:0026:DE:PDF.
2 Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz geniessen, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:132:0001:0004:DE:PDF.