Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 33 Seiten

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Zustimmung

Kantone: BE Stadt, FR, SO, ZG, GR, SG, TG, UR, FL, VS, GE, AR, BL, AG, JU, SH, NE, ZH, TI, LU

Parteien: SVP, Grüne, FDP.Die Liberalen, SP, CVP

Interessierte Kreise: VSED, SVZ, Privatperson, SFH, VSJF, Grundrechte.ch, SBAA, EKM, chgemeinden, KKJPD, HEKS, SKF, CP, DJS, SOsf, Caritas, UNHCR, ACSP, IGFM, SSV

Abs. 1 Bst. c

VS souhaite que la validité des passeports pour étrangers remis aux personnes visées à l'art. 4, al. 4 constitue un minimum. Au lieu des 7 mois prévus, il conviendrait de prévoir un délai de 8 ou 10 mois, vu les impératifs de validité (6 mois minimum). KKJPD estime également que la durée de validité prévue est trop courte et propose une durée de 8 mois.

Art. 13 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

Art. 13 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen

kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFM abgeben.

2Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments

beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems

zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AuG mit Ausnahme des Gesichtbildes und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen

Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das BFM weiter.

4Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten

ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5Das BFM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im

Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

6Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für

die Material- und Produktionskosten fordert das BFM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

7Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person

angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem BFM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.

8Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist,

entschädigt.

Zustimmung

Kantone: BE Stadt, FR, SO, ZG, GR, SG, TG, UR, FL, VS, GE, AR, BL, AG, JU, SH, NE, ZH, TI, LU

Parteien: SVP, Grüne, FDP.Die Liberalen, SP, CVP

Interessierte Kreise: VSED, SVZ, Privatperson, SFH, VSJF, Grundrechte.ch, SBAA, EKM, chgemeinden, KKJPD, HEKS, SKF, CP, DJS, SOsf, Caritas, UNHCR, ACSP, IGFM, SSV