Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 33 Seiten

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I Allgemeiner Teil

1. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Austellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) regelt die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft aufweisen, staatenlos oder schriftenlos sind. Ausserdem legt sie fest, unter welchen Bedingungen asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen eine bewilligte Wiedereinreise antreten dürfen. Sie bestimmt die Art des Reisedokumentes für die genannten Personengruppen und regelt dessen Ausstellung, Verlust und Entzug sowie die Gebühren.

Seit dem 1. März 2010 können vorläufig aufgenommene Personen uneingeschränkt reisen. Zweck dieser Massnahme war die Förderung der Integration dieser Personen sowie das einfachere Reisen im Schengen-Raum. Das Fehlen jeglicher Reiseeinschränkung wurde indes kritisiert, insbesondere im Rahmen des Postulates Haller Vannini (Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen; 11.3047) und der Motion Flückiger-Bäni (Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F; 11.3383). Es wurde festgestellt, dass Personen mit Status F zunehmend und längere Zeit in ihre Heimatstaaten reisen, was allenfalls dem F-Status widersprechen könnte. Eine Arbeitsgruppe des BFM, in der auch Vertreter der Kantone mitwirkten, hat die RDV eingehend geprüft. Es hat sich gezeigt, dass wieder eine differenzierte Gesuchsprüfung für Reisen von vorläufig Aufgenommenen eingeführt werden musste. Zudem sollte der Integration vermehrt Rechnung getragen werden. Mit dem neuen Artikel 8 RDV ist dies geschehen.

Zudem wird vorgeschlagen, den Personen mit Status N oder F, denen das BFM eine Reise bewilligt hat, einen biometrischen Pass für eine ausländische Person auszustellen, wenn sie keine heimatlichen Reisedokumente besitzen. Damit wird eine bessere Sicherheit der Dokumente gewährleistet und die betroffenen Ausländer profitieren zudem von niedrigeren Gebühren. Ausserdem wird eine neue Gebühr eingeführt, welche bei allen ablehnenden Entscheiden betreffend Erteilung von Reisedokumenten erhoben werden kann.

Ferner wird eine neue besondere Gebühr eingefügt. Das BFM verweigert nach Artikel 18 Absatz 2 die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn festgestellt wird, dass die ausländische Person ihr Reisedokument in missbräuchlicher Absicht beschädigt hat. Es kommt häufig vor, dass Ausweise gewaschen, zerschnitten oder anderweitig beschädigt werden. Neu kann in solchen Fällen eine Gebühr bis zu Fr. 300.- erhoben werden. Diese dient der Deckung von Kosten in Zusammenhang mit Gutachten oder anderen Abklärungen im Rahmen der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2. Demnach wird die Gebühr für Gutachten erhoben, die zur Abklärung, ob die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, erstellt werden müssen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 11. Januar 2012 das Anhörungsverfahren zum Änderungsentwurf eröffnet. Die kantonalen Migrationsämter, die interessierten Kreise und die politischen Parteien konnten bis am 12. März 2012 zur revidierten Verordnung Stellung nehmen.