Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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Inhabers (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Bst. a E-RAV). Im Weiteren wird das Dringlichkeitsverfahren gestrichen, weil es in der bisherigen Praxis zu verfehlten Erwartungen geführt hat (Art. 40 Abs. 2 E-RAV).

Bei den Übertretungstatbeständen nach Artikel 45 RAV ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (s. Art. 333 Abs. 7 StGB). Neu soll dies auch im Verordnungstext explizit zum Ausdruck kommen. Zudem sieht der Entwurf bei fahrlässiger Tatbegehung neu einen deutlich tieferen Strafrahmen, wonach die Busse höchstens 50‘000 Franken beträgt (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 E-RAV).

2.5 Anhang

Der Anhang enthält die Anpassungen des übrigen geltenden Verordnungsrechts:

Da die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit die Kenntnis aller einschlägigen Urteilseinträge im Strafregister voraussetzt (vorne Ziff. 2.1), soll für die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ein behördliches Zugangsrecht zu VOSTRA geschaffen werden (Art. 22 Bst. j der VOSTRA-Verordnung i.V.m. Art. 367 Abs. 6 Bst. g StGB). Die RAB darf die Einsicht in das Strafregister nur verwenden für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen von Revisoren und Revisionsexperten (Art. 4 f. und 17 RAG) sowie für die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Person, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind (Art. 18 RAG). Im Anhang 2 zur erwähnten Verordnung wird die Berechtigung zur Bearbeitung von Strafregisterdaten derjenigen des Bundessicherheitsdienstes gleichgesetzt (nur Abfragen).

2.6 Zeitpunkt des Inkraftsetzens

Die Änderungen der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAV) und der VOSTRA-Verordnung sollen auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt werden. Dies ist notwendig, damit die Gesuche für die Erneuerung der Zulassung als Revisionsunternehmen bereits unter neuem Recht eingereicht werden können.

3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Auf die Kantone und Gemeinden hat die Revision der RAV keine Auswirkungen.

4 Auswirkungen auf den Bund

Die Finanzierung des Zulassungsverfahrens und des Revisorenregisters erfolgt ausschliesslich über die Gebühren der gesuchstellenden Personen und Revisionsunternehmen (Art. 21 RAG und Art. 37 ff. RAV). Die Revision der RAV hat daher keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

BJ/EHRA