Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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5 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich aus der Nachführung der RAV keine wesentlichen Auswirkungen. Die revidierten Unternehmen werden aber durch die Offenlegung der Art der Qualitätssicherung (s. oben Ziff. 2.2) in die Lage versetzt, ihre Revisionsstelle gezielter auszuwählen. Einpersonen-Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, werden durch den Wegfall der Ausnahmebestimmung insofern belastet, als sie eine zweite Fachperson rekrutieren und in ihre Arbeitsabläufe einbauen müssen, damit eine interne Qualitätssicherung möglich wird. Voraussichtlich wird dies aber nur wenige oder gar keine Revisionsunternehmen betreffen, weil die Revision eines Unternehmens oberhalb der Schwellenwerte von 20/40/250 eine gewisse kritische Grösse voraussetzt. Revisionsunternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens werden neu eine Gebühr von pauschal 800 Franken für die Erneuerung ihrer Zulassung entrichten. Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen werden von sich überschneidenden Einreiche- und Meldepflichten entlastet (s. oben Ziff. 2.4).
20 BJ/EHRA