Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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2. Teil

Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)

1 Ausgangslage

Das neue Revisionsrecht ist seit dem 1. September 2007 bzw. dem 1. Januar 2008 in Kraft. Seither bedürfen diejenigen Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, einer hoheitlichen Zulassung. Die Voraussetzungen für diese Zulassung ergeben sich aus dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)48. Die Einzelheiten für den Gesetzesvollzug hat der Bundesrat in der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)49 geregelt. Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als rechtsanwendende Behörde hat die Angaben im Zulassungsgesuch und die einzureichenden Unterlagen in ihrem Rundschreiben 1/2007 vom 27. August 2007 konkretisiert50.

Die Zulassung von Revisionsunternehmen ist anders als diejenige von natürlichen Personen auf fünf Jahre beschränkt (Art. 3 Abs. 2 RAG). Die ersten Zulassungserneuerungen werden Ende März 2013 erfolgen. Die RAB optimiert den durch die Erneuerung entstehenden Aufwand für die Revisionsunternehmen durch ein modernisiertes Zulassungsportal, das voraussichtlich am 1. Februar 2013 online geschaltet wird. Damit ist auch die Anpassung der rechtlichen Grundlagen in der RAV und im Rundschreiben 1/2007 verbunden.

Der Bundesrat und die RAB waren seit 2007 bestrebt, die rechtlichen Grundlagen zur Revisionsaufsicht nur in zwingenden Fällen anzupassen. In der Zwischenzeit hat sich allerdings ein gewisser Revisionsbedarf ergeben. Die Modernisierung des Zulassungsverfahrens für Revisionsunternehmen erscheint als der geeignete Zeitpunkt, um den Revisionsbedarf aufzuarbeiten.

Da das Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts, die damit verbundene Verordnung zu den anerkannten Standards und die Teilrevision der RAV über weite Strecken denselben Adressatenkreis aufweisen, werden sowohl die Ämterkonsultation als auch die darauffolgende Konsultation verwaltungsexterner Personen und Stellen jeweils zusammen durchgeführt.

Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Inhalte der Revision der RAV und sind – im Gegensatz zu Teil 1 des vorliegenden Berichts – themenspezifisch gegliedert. Die Änderungen im Rundschreiben 1/2007 dürften nur für den kleinen Kreis der Betroffenen von Interesse sein, weswegen die entsprechende Anhörung durch die RAB separat durchgeführt wird.

48 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302).

49 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3).

50 Zu finden unter: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch (Dokumentation, Rundschreiben RAB). BJ/EHRA