Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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1. Teil

Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts und Erlass der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung

1 Parlamentarische Beratung des Rechnungslegungsrechts

Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 23. Dezember 2011 das rechtsformneutrale Rechnungslegungsrecht verabschiedet (Art. 957 ff. nOR). Dieses wird sowohl die rudimentären Bestimmungen des 32. Titels des Obligationenrechts (OR)1 als auch die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung (Art. 662 ff. OR) ersetzen.2Spezialgesetzliche Bestimmungen, u. a. aus dem Finanzmarktbereich, bleiben hingegen erhalten und werden zum Teil ebenfalls angepasst3. Das Referendum gegen das neue Rechnungslegungsrecht wurde nicht ergriffen.

Das Rechnungslegungsrecht bildete mit der Revision des Aktienrechts eine einheitliche Vorlage mit der Geschäftsnummer 08.011. Deshalb ging der Bundesrat bei der Verabschiedung der Botschaft vom 21. Dezember 20074 von einem gleichzeitigen Inkraftsetzen aus.

Aufgrund der Turbulenzen bei der parlamentarischen Beratung der Volksinitiative "gegen die Abzockerei", die im März 2013 Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt wird, spaltete der Ständerat Mitte 2009 das Rechnungslegungsrecht vom Aktienrecht ab.5Es entstand eine eigenständige Vorlage 2 mit derselben Geschäftsnummer 08.011. Ab diesem Zeitpunkt beriet das Parlament das Rechnungslegungsrecht stets getrennt vom Aktienrecht.

Artikel 962a Absatz 5 nOR6 verlangt, dass der Bundesrat in einer Verordnung die sogenannten anerkannten Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Diese neue Verordnung muss zusammen mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft gesetzt werden.

2 Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts

Das neue Rechnungslegungsrecht und mit diesem die neue Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (vgl. nachfolgend Ziff. 3) sollen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden.

Die Anwender – Unternehmen, Treuhänder, Rechtsanwälte, Steuerbehörden und Revisionsgesellschaften – setzen sich bereits seit Ende 2011 eingehend mit dem zukünftigen Rechnungslegungsrecht auseinander. Dies ist anhand der vielen Fachta-

1 SR 220; Art. 957–962 OR.

2 Text des Erlasses (ehemalige Referendumsvorlage), BBl 2012 63 ff.: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/63.pdf.

3 BBl 2012 82 ff.

4 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589 ff., Geschäft 08.011.

5 Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 16. Juni 2009 und Amtliches Bulletin (AB) 2009 S 602 und 615.

6 Vgl. unten Anm. 12. BJ/EHRA