Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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Für Revisionsunternehmen, die eingeschränkt revidieren (also unterhalb der Schwellenwerte 20/40/250), wird die Frist zum Anschluss an das Peer Review-System hingegen bis zum 1. September 2016 verlängert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 E-RAV).
Im Weiteren soll der Markt entscheiden, ob er auf die interne und externe Qualitätssicherung Wert legt und ob er das jeweils angewendete Regelwerk für angemessen hält. Daher soll im Revisorenregister künftig offengelegt werden, ob und wie die interne und externe Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen vorgenommen wird (Art. 20 Bst. fbis und fter E-RAV).
2.3 Öffentlichkeitsgesetz
Das Öffentlichkeitsgesetz statuiert den Grundsatz, wonach jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ56). Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidg. Finanzmarkaufsicht (FINMA, Art. 2 Abs. 2 BGÖ), wobei diese Ausnahmen auf historische und politische Überlegungen zurückgehen. Der Bundesgesetzgeber hat an Stelle einer langen Aufzählung von Ausnahmen zum persönlichen Geltungsbereich vielmehr ein System von Ausnahmen von Interessen geschaffen, die im konkreten Fall zu schützen sind. Zudem kann der Bundesrat weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 3 BGÖ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. a BGÖ).
Der Aufgabenbereich der RAB erfordert insbesondere die Bearbeitung von Informationen, die als Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse einzustufen sind. Soweit die RAB staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen überprüft, die Publikumsgesellschaften revidieren, bearbeitet sie auch Daten, die börsenrelevant sind und entsprechend unter das Börsengeheimnis (Art. 43 BEHG57) fallen. Ab dem 1. September 2012 übernimmt die RAB zudem die Aufsicht über die Rechnungsprüfung von börsenkotierten Banken, Effektenhändlern, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen,58 sodass zusätzlich die Bearbeitung von Informationen anfällt, die insbesondere durch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz59) geschützt sind.
Es stellt sich daher die Frage, ob die RAB, dem Beispiel der FINMA folgend, vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen werden soll. Dies erscheint allerdings nicht als notwendig, weil das Gesetz bereits genügend Schutzmechanismen zur Verfügung stellt, falls die Veröffentlichung bestimmter Informationen berechtigte Interessen gefährden könnte.
Vorab sieht das Gesetz vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt wird, wenn die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), und dass amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach
56 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3).
57 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1).
58 Vgl. Medienmitteilung der RAB und der FINMA vom 21. Juni 2012.
59 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0).
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