Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 BGÖ). Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, die von der RAB zugelassen oder von dieser beaufsichtigt werden, weil das Datenschutzgesetz60 auch auf Daten von juristischen Personen Anwendung findet, und zwar unter Einschluss sensibler Daten wie Sanktionen gegen Revisionsunternehmen. Darüber hinaus werden Unterlagen, die den Revisionsstellen von den revidierten Unternehmen übermittelt wurden, nicht als amtliche Dokumente qualifiziert, weil diese Übergabe nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die RAB erfolgt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Dasselbe gilt für Entwürfe zu Inspektionsberichten und deren Anhängen, da diese als nicht fertig gestellte Dokumente gelten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ)61.
Zudem wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Diese Bestimmung muss in der Praxis breit genug interpretiert werden, sodass die der RAB unterstellen natürlichen und juristischen Personen angemessen geschützt werden. Das Öffentlichkeitsgesetz darf in diesem Zusammenhang nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen62. Das Geschäftsgeheimnis umfasst dabei jede Information, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, wie genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, zur Preiskalkulation, zur allgemeinen Geschäftslage, zu künftigen Geschäftsabsichten oder zu börsenrelevanten Informationen63. Das Berufsgeheimnis dient demgegenüber dazu, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung eines Berufs über die Kunden zusammengetragen werden64. Mit anderen Worten fallen alle Informationen unter den Begriff des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird65. Was das Bankkundengeheimnis angeht, so gilt dieses als Berufsgeheimnis, das durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ geschützt wird.
Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass die RAB mit Blick auf ihre öffentlichen Aufgaben grundsätzlich die Ausnahmebestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ zur Anwendung bringen kann, falls ein Zugangsgesuch zum Beispiel den (auch geschwärzten) Inspektionsbericht zu einem bestimmten Revisionsunternehmen, dessen Arbeitspapiere oder die Sanktionen oder Verfügungen der RAB gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Personen, zum Inhalt hat. In diesem Fall kann das Zugangsgesuch abgelehnt werden, wenn die Veröffentlichung der Informationen die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Revisionsunternehmens beeinträchtigt.
60 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1)
61 BBl 2003 1997 f., Ziff. 2.1.5.2.2.
62 BBl 2003 2011 f., Ziff. 2.2.2.1.7.
63 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 7 N 43; Empfehlung des Eidg. Daten- und Öffentlichkeitsbeauftragten vom 25. Juni 2012 i.S. Bundesamt für Gesundheit / Protokoll-Beilagen Eidgenössische Arzneimittelkommission; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, Art. 6 N 34; MABILLARD, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bern 2010, Art. 6 N 16.
64 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, op. cit., Art. 7 N 43.
65 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, op. cit., Art. 7 N 41. BJ/EHRA