Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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3 Neue Verordnung über die anerkannten Standards
3.1 Allgemeine gesetzliche Grundlage
Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind und wenn dies die Börse verlangt, Genossenschaften mit mindestens 2'000 Genossenschaftern und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen einen Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (Art. 962 Abs. 1 nOR) und gegebenenfalls eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Art. 963b Abs. 1 nOR) erstellen.11 Auch qualifizierte Minderheiten können dies – insbesondere gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens – verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR).
Gemäss Artikel 962a Absatz 5 nOR12muss der Bundesrat in einer Verordnung die anerkannten Standards zur Rechnungslegung bezeichnen. Er kann auch die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.
In der neuen Verordnung werden nur die anerkannten Standards bezeichnet, wobei die Anwendung der "United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)" eingeschränkt wird (vgl. unten Ziff. 3.2.2). Es wird bewusst auf weitergehendere Regelungen verzichtet, da die anerkannten Standards dieselben Fragen,
z. B. die erstmalige Anwendung ("First Time Adoption"), unterschiedlich regeln. In der Verordnung könnte nur der kleinste gemeinsame Nenner verankert werden; ansonsten würden faktisch die Vorgaben des einen oder anderen Standards derogiert werden. Ein solcher Eingriff ist zurzeit nicht gerechtfertigt und könnte unvorhersehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben.
3.2 Artikel 1: Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
3.2.1 Absatz 1: Bezeichnete Standards und Art des Verweises
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung werden die drei anerkannten Standards zur Rechnungslegung bezeichnet, die der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2007 festgehalten hat:13
die "International Financial Reporting Standards (IFRS)" des International
Accounting Standards Board (IASB),14 15
die "Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)" der Stif-
tung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung16 und
11 Art. 962 Abs. 3 nOR: "Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird."
12 Art. 962a Abs. 5 nOR: "Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen." Art. 963b Abs. 2 nOR verweist auf Art. 962a Abs. 5 nOR.
13 Botschaft 2007 (Anm. 4), S. 1627 f. und 1722.
14 http://www.ifrs.org
15 Darin eingeschlossen sind auch die noch geltenden International Accouting Standards (IAS).
16 http://www.fer.ch BJ/EHRA