Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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2.2 Internes System zur Qualitätssicherung

Revisionsunternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ein internes System zur Qualitätssicherung zu betreiben (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG und Art. 9 RAV). Das Berufsrecht sieht dieselbe Pflicht vor.53

Ein internes System zur Qualitätssicherung setzt allerdings zwei Berufsleute mit derselben Zulassungsart voraus, die über dieselbe Zulassung verfügen wie das Revisionsunternehmen selbst. Verfügt nur eine Person über die entsprechende Zulassung, so kann die Überprüfung der Arbeiten dieses Prüfers nicht oder nur durch eine hierfür nicht ausreichend qualifizierte Person erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzung eines internen Systems zur Qualitätssicherung ist demnach nicht erfüllt, und die Aussage im Revisionsbericht, wonach das Berufsrecht integral eingehalten wird, ist letztendlich unzutreffend.

Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt und festgelegt, dass sich Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die entsprechende Zulassung verfügt, bis zum 31. August 2013 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen müssen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 RAV; "Peer Review"). Ein Revisionsunternehmen kann dabei das fehlende interne System zur Qualitätssicherung durch eine externe Qualitätssicherung ersetzen. Die Schaffung eines solchen Peer-Review-Systems setzt allerdings eine gesetzliche Grundlage voraus, die aktuell noch nicht besteht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Frist bis zum 1. September 2016 verlängert werden soll.

Auf den 1. Januar 2012 hat das Parlament die Schwellenwerte zur Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision von 10/20/50 auf 20/40/250 markant erhöht (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR54).55Oberhalb der Schwellenwerte 20/40/250 sind Abstriche bei der internen Qualitätssicherung mit Blick auf die Grösse und die Komplexität der Mandate sowie die wirtschaftliche Bedeutung der zu revidierenden Unternehmen sachlich nicht gerechtfertigt. Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen daher ab dem 1. September 2013 über eine interne Qualitätssicherung verfügen (Art. 49 Abs. 1 E-RAV). Die aktuelle Ausnahmebestimmung für Einpersonen-Revisionsunternehmen entfällt. Dies ist nicht mit der vollzeitigen Anstellung einer entsprechenden Person verbunden: Es ist nach geltender Rechtslage zulässig, die auftragsbegleitende Durchsicht und die interne Nachkontrolle durch eine externe Fachperson auf Auftragsbasis durchführen zu lassen.

53 Vgl. hierzu, je nach Art und Adressat der Revisionsdienstleistung, die International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) und den International Standard on Auditing 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), den Prüfungsstandard 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung der Treuhand-Kammer und die Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen der Treuhand-Kammer und Treuhand Suisse.

54 Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR: "Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;".

55 Vgl Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. August 2011 und FLORIAN ZIHLER, Erhöhung der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, ST 9/2011, S. 670 ff. BJ/EHRA