Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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VASR. Wenn das öffentliche Recht hinsichtlich des Rechnungslegungsrechts sinngemäss auf das OR verweist, bildet dieses zudem "nur" subsidiäres öffentliches Recht.29
Der Bundesrat bezeichnet für alle Unternehmen, die gemäss Artikel 957 nOR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterworfen sind, die anerkannten Standards. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass Aufsichtsbehörden (z. B. die Stiftungs-, Sozialversicherungs- und Finanzmarktaufsicht) oder Börsen in ihrem Tätigkeitsbereich für bestimmte Unternehmen die Wahl der bezeichneten anerkannten Standards einschränkt. Die Zürcher Börse SIX Exchange lässt zurzeit beispielsweise für Emittenten mit Sitz in der Schweiz für das Hauptsegment ("Main Standard") nur die IFRS und US GAAP zu, nicht jedoch die Swiss GAAP FER.30
3.2.2 Absatz 2: Keine Neuanwendung der US GAAP
Unternehmen, die den Adressatinnen und Adressaten ihrer Finanzberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ("True and Fair View") vermitteln möchten, erstellen neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung ("Dual Reporting"). In der Schweiz werden diese Abschlüsse üblicherweise nach den Vorgaben der IFRS oder der Swiss GAAP FER erstellt. Deutlich seltener geschieht dies anhand der Vorgaben der "United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)".31
Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen haben die Herausgeber der beiden globalen Standards IFRS und US GAAP im Jahr 2002 vereinbart, ihre Standards aufgrund zunehmender Globalisierung langfristig zusammenzuführen. Obschon sich die beiden Standards bei einigen wichtigen Themen noch immer voneinander unterscheiden, hat inzwischen bereits eine Annäherung stattgefunden.32 Aufgrund der Finanzkrise und gestützt auf die Erkenntnis, dass die Harmonisierung der Standards zur Rechnungslegung eine stabilisierende Wirkung auf die Märkte hat, wird dieser Prozess weitergehen. Zum anderen sind auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten.33
Gleichzeitig führt die Erstellung der Jahres- und Konzernrechnungen anhand der Vorgaben der US GAAP zu regulatorischen Schwierigkeiten mit USamerikanischen Behörden. Diese begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit
29 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 304 und PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 18 N 8, Ziff. 3.
30 Vgl. Anhang 1, Ziff. 1 der Richtlinie Rechnungslegung (Anm. 19).
31 Vgl. Botschaft 2007 (Anm. 4), S. 1627.
32 Vgl. dazu das Memorandum of Understanding zwischen dem Financial Accounting Standards Board (FASB; Herausgeber der US GAAP) und dem International Accounting Standards Board (IASB; Herausgeber der IFRS) vom 29. Oktober 2002 (Norwalk Agreement).
33 Vgl. dazu die Medienmitteilung Nr. 2007-235 der US-amerikanischen Stock Exchange Commission vom 15. November 2007, SEC Takes Action to Improve Consistency of Disclosure to U.S. Investors in Foreign Companies.
8 BJ/EHRA