Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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händler einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt werden. Die Schweizer Börse anerkennt die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für Banken und Effektenhändler für eine Kotierung im Nebensegment ("Domestic Standard").41 Absatz 1 stellt die Weiterführung dieses Ansatzes dar. Diese Rechnungslegungsvorschriften, die nebst dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger auch auf das Informationsbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet ist, stellen für kotierte Banken und Effektenhändler einen Abschluss sicher, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergibt ("True and Fair View"). Dies erfolgt entweder durch den Konzernabschluss oder durch den Einzelabschluss. Die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für Banken und Effektenhändler stellen auf die Branche zugeschnittene Bestimmungen dar. Sie werden regelmässig an die nationalen und internationalen Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung angepasst.

Artikel 2 Absatz 2 enthält die Bestimmung, dass auch die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt werden. Dies stellt ebenfalls eine Weiterführung des bisherigen Ansatzes dar, dass diese Vorschriften für eine Kotierung an der Schweizer Börse anerkannt sind.42 Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 1 nOR, der von Gesellschaften spricht, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, erfasst auch die kotierten Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss KAG. Die bestehenden Vorschriften des KAG43 und der Verordnung der FINMA44 stellen einen Abschluss sicher, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht ("True and Fair View"), auf die Branche zugeschnitten und auf die Bedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet ist.

3.4 Artikel 4: Zeitpunkt des Inkraftsetzens

Die neue Verordnung zu den anerkannten Standards zur Rechnungslegung muss zusammen mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft gesetzt werden, da sie zur Operabilität des Gesetzes zwingend notwendig ist (s. Art. 962a Abs. 5 und Art. 963b Abs. 2 nOR).

Die Unternehmen werden zwei, bei der Konzernrechnung sogar drei Jahre Zeit haben, um sich an die Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts anzupassen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen45). Diese Übergangsbestimmung wirkt sich entsprechend auf die Verordnung über die anerkannten Standards aus.

Zu weiteren Ausführungen hinsichtlich des Inkraftsetzens des neuen Rechnungslegungsrechts auf den 1. Januar 2013 und damit verbunden des Inkraftsetzens der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung: Siehe oben Ziffer 2.

41 Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie Rechnungslegung (Anm. 19). Vgl. PHILIPP LEU/SUSANNE ERDT/THOMAS KIEFER, Ende eines Sonderfalls an der SIX Swiss Exchange, Änderungen für kotierte Banken und Versicherungen, ST 8/2011, S. 567 ff.

42 Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie Rechnungslegung (Anm. 19).

43 Art. 87–91 KAG.

44 Art. 52–82 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Dezember 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA, KKV- FINMA, SR 951.312).

45 BBl 2012 81.

10 BJ/EHRA