Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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oftmals mit dem Argument, dass die lokal zuständigen Behörden nicht über genügend Fachwissen hinsichtlich der US GAAP verfügten. Tatsächlich sind US-GAAP-Experten sowohl für die Rechnung legenden Unternehmen als auch für die Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren, weil dieser Standard vor allem in den USA gelehrt und angewendet wird. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss den US GAAP erstellen, sondern müssen die IFRS verwenden.34Zusammengefasst stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch USamerikanischen Behörden gegenüber.
Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie dürfen gemäss Absatz 2 aber nur noch von Unternehmen angewendet werden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen ("Grandfathering"-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht. Wie in der Europäischen Union35 können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen. Absatz 2 bietet eine ausgewogene Lösung zwischen Bestandesschutz und Vermeidung künftiger regulatorischer Nachteile für die Schweiz durch extraterritorial handelnde US-amerikanische Behörden.
3.3 Artikel 2: Rechnungslegungsvorschriften der FINMA
Artikel 2 stützt sich sowohl auf die allgemeine gesetzliche Grundlage (Art. 962a Abs. 5 nOR; siehe oben Ziff. 3.1) als auch auf drei spezialgesetzliche Bestimmungen ab: Artikel 6b des Bankengesetzes36, Artikel 16 des Börsengesetzes37 und Artikel 87 des Kollektivanlagengesetzes (KAG)38 ab.
Die Botschaft vom 21. Dezember 2007 hält fest, dass die Rechnungslegung nach den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA)39 einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichwertig ist.40 Dies soll in Artikel 2 Absatz 1 entsprechend aufgenommen werden, indem die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für Banken und Effekten-
34 Vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 320 vom 29. November 2008, S. 1 ff.
35 Vgl. dazu die Entscheidung Nr. 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 340 vom 19. Dezember 2008, S. 112 ff.
36 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952).
37 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1)
38 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31).
39 Im Internet zu finden unter: http://www.finma.ch/d/regulierung/Documents/finma-rs- 2008-02.pdf
40 Vgl. Botschaft 2007 (Anm. 4), S. 1743. BJ/EHRA