Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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4 Änderung der Geschäftsbücherverordnung
Nach geltendem Recht ist die gesamte Geschäftskorrespondenz aufzubewahren (s. Art. 957 Abs. 2 OR). In vielen Fällen ist die Geschäftskorrespondenz jedoch für die Buchführung und Rechnungslegung ohne Erkenntniswert. Die damit verbundenen Kosten können eingespart werden. Artikel 958f nOR beschränkt sich daher auf eine Aufbewahrungspflicht für die Buchungsbelege (zum Buchungsbeleg s. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 sowie Abs. 3 nOR).46
Aus diesem Grund wird der Hinweis auf die "Geschäftskorrespondenz" in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsbücherverordnung47 gestrichen. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung an die neuen Vorgaben von Artikel 958f nOR.
Auf weitergehendere Änderungen der Geschäftsbücherverordnung wird zum jetzigen Zeitpunkt bewusst verzichtet.
5 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Auf die Kantone und Gemeinden hat die neue Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung keine Auswirkungen.
6 Auswirkungen auf den Bund
Der Bundesrat verzichtet bewusst auf ein Anerkennungsverfahren für jede Erneuerung innerhalb eines Standards (s. oben Ziff. 3.2.1). Dieses hätte zusätzliche Kosten sowohl für den Bund als auch für die rechtsanwendenden Unternehmen bedeutet.
Die neue Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung hat daher keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
7 Auswirkungen auf die Wirtschaft
In der neuen Verordnung werden die wichtigsten anerkannten Standards bezeichnet, die heute von privaten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz angewendet werden. Zudem werden die Börsen weiterhin über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügen, u. a. hinsichtlich kotierter Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben (s. oben Ziffer 3.2.1).
Durch die Bezeichnung der IFRS für KMU und der Swiss GAAP FER, welche die die Kern-FER enthalten, als anerkannte Standards wird eine KMU-freundliche Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts vom 23. Dezember 2011 gewährleistet, ohne damit den zwingenden Vorgaben des Gesetzes zuwider zu handeln, nämlich den an einem Unternehmen beteiligten Personen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ("True and Fair View") ihres Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe zu ermöglichen (s. oben Ziff. 3.2.1).
46 Vgl. Botschaft 2007 (Anm. 4), S. 1704.
47 Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV, SR 221.431). BJ/EHRA