Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten
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2.4 Diverse Bestimmungen
Die Anpassungen in den Artikeln 8 Absatz 1, 19 Absatz 1 Buchstabe g, 20 Buchstabe g, 34 sowie 38 Absätze 1 Bst. a und b, 2, 3 Satz 1, 4 und 5 E-RAV sind rein redaktioneller Natur.
Mit dem neuen IT-System werden spezialgesetzliche Zulassungen nicht mehr manuell auf Hinweis der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, z. B. der FINMA, hin veröffentlicht, sondern direkt durch die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden im elektronischen System der RAB mutiert. Die entsprechenden Anpassungen in Artikel 21 E-RAV dienen damit der Vereinfachung.
Gemäss Praxis der RAB kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens im Rahmen einer Umstrukturierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RAB auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Artikel 21a E-RAV kodifiziert diese Praxis. Zur Vermeidung des Handels mit Zulassungen wird klargestellt, dass die Übertragung der Zulassung nur im Rahmen der Übertragung der Geschäftstätigkeit im Bereich der Erbringung von Revisionsdienstleistungen möglich ist (Art. 21a Abs. 1 Bst. a E-RAV). Werden andere Teile der Geschäftstätigkeit oder nur die Zulassung selbst übertragen, so liegt keine Umstrukturierung vor, welche die Übertragung der Zulassung rechtfertigt. Das übernehmende Unternehmen kann jedoch jederzeit eine Neuzulassung als Revisionsunternehmen beantragen (Art. 15 Abs. 1 RAG).
Neu soll im Weiteren auch die Nachvollziehbarkeit von Eintragungen im Revisorenregister gewährleistet werden, indem insbesondere Umstrukturierungen offengelegt werden (Art. 20 Bst. gbis E-RAV). Zudem wird festgehalten, dass der entsprechende Aufwand ebenso wie der Wechsel der Zulassungsart gebührenpflichtig sind (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und d E-RAV). Ebenfalls aus der Praxis ergibt sich die Notwendigkeit klarer Vorgaben für den Fall, dass eine im Revisorenregister eingetragene Information nicht mehr mit den Tatsachen übereinstimmt. Die RAB ist künftig befugt, in einem formellen Verfahren Einträge von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 22a E-RAV).
Die präzisierenden Änderungen in Artikel 23 E-RAV ergeben sich aus dem Bundesgesetz über die Archivierung66, wonach die RAB dem Bundesarchiv Akten zur Archivierung anbieten muss.
In der angepassten Bestimmung von Artikel 30 RAV wird zusätzlich klargestellt, dass sich die jährliche Einreichung eines Aufsichtsberichts erübrigt, wenn das betroffene staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ohnehin im selben Kalenderjahr von der RAB inspiziert wird (Art. 30 Abs. 2 E-RAV).
Die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen verursacht Kosten in den Bereichen Personal und IT-Infrastruktur. Das gilt auch für Revisionsunternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens, bei denen nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt. Solche Einzelunternehmen profitieren aktuell noch von einer Ausnahmebestimmung, wonach die Erneuerung der Zulassung kostenlos erfolgt. Dies ist aus den erwähnten Gründen nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zu den grösseren Revisionsunternehmen, deren Gesuche meist mehr Aufwand verursachen, ist aber der tiefere Ansatz von 800 Franken angemessen. Dieser entspricht der Gebühr für die (unbefristete) Zulassung der Inhaberin oder des
66 Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1).
18 BJ/EHRA