Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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2 Überblick über den Entwurf zur Revision der RAV

2.1 Strafrechtliche Verurteilungen

Aktuell wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller u.a. dann zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAV).

Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verfügt aktuell über kein behördliches Zugangsrecht zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA. Die Informationsvermittlung erfolgt vielmehr über die Meldepflicht der Betroffenen (Art. 13 RAV) und den „Privatauszug“ im Sinne von Artikel 371 Strafgesetzbuch51. Dieser enthält jedoch keine Verurteilungen zu Übertretungen und sieht für das Erscheinen von Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen relativ kurze Fristen vor. Insbesondere bedingte Strafen erscheinen nach Ablauf der Probezeit bereits nicht mehr im Privatauszug (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB). Da in der Schweiz kurze Bewährungsfristen verhängt werden (bei Vermögens- und Urkundendelikten meist zwei Jahre) und die Meldepflicht gegenüber der RAB oft nicht beachtet wird, erhält die RAB von der Verurteilung oft gar keine Kenntnis. Wird die Verurteilung dann doch noch bekannt, so ist die Bewährungsfrist bereits abgelaufen oder steht kurz davor. Es kommt folglich vor, dass Personen weiterhin gesetzlich vorgesehene Revisionsdienstleistungen durchführen, obwohl sie in der jüngeren Vergangenheit z.B. Veruntreuungen oder Urkundenfälschungen begangen haben und diesen Umstand geheim gehalten haben. Im Weiteren ist es nicht möglich, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wenn ein Gesuchsteller mehrfach für die Zulassung relevante Delikte begangen hat, diese aber nicht mehr oder nur noch teilweise im Privatauszug eingetragen sind.

Aus den vorangehenden Gründen soll die RAB im Rahmen ihrer Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit in den „Behördenauszug“ Einblick nehmen können, der alle Urteilsdaten enthält, die im Strafregister registriert sind (vgl. zur Änderung von Art. 22 VOSTRA-Verordnung52 auch weiter unten Ziff. 2.5). Nach der Entfernung der Urteilsdaten aus dem Strafregister gilt für die RAB ein sog. Verwertungsverbot (Art. 369 Abs. 7 StGB), d.h. die Urteile dürfen dem Betroffenen nicht mehr zu dessen Ungunsten entgegengehalten werden. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RAV kann daher der Passus „deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist“ gestrichen werden (dies ergibt sich bereits aus den übergeordneten Rechtsgrundlagen). Da Übertretungen nicht im Strafregister eingetragen werden, kommt durch diese Streichung zudem klarer zum Ausdruck, dass für den Zulassungsentscheid auch nicht im Strafregister gespeicherte Verurteilungen berücksichtigt werden können, wenn die RAB von diesen Kenntnis erhält.

Die Tatsache, dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass keine Zulassung erteilt oder die Zulassung entzogen wird. Ein solcher Entscheid ist in Abwägung aller rechtlich relevanten Umstände zu treffen, wobei insbesondere auch die Art und Häufigkeit der Verurteilungen sowie der Zeitablauf seit Tatbegehung zu gewichten sind.

51 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311).

52 Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung, SR 331).

14 BJ/EHRA