Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Emittenten ohne Sitz in der Schweiz und ohne Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 nOR, die Anwendung eines in der Verordnung nicht bezeichneten Rechnungslegungsstandards für die börsenmässige Berichterstattung ermöglicht, z. B. der EU-IFRS.23

In Artikel 1 der Verordnung wird dynamisch (direkt) auf die anerkannten Standards zur Rechnungslegung verwiesen. Muss ein Unternehmen einen anerkannten Standard anwenden, hat es die zu diesem Zeitpunkt geltende Version des Standards zu berücksichtigen. Der Bundesrat verzichtet bewusst auf ein Anerkennungsverfahren ("Endorsement") für jede Erneuerung innerhalb eines Standards. Er erachtet dies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als legitim.24 Das Parlament hat die in der Botschaft vom 21. Dezember 2007 vorgesehene Möglichkeit, die Jahresrechnung ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zu erstellen und sie damit u. a. für die Steuerbemessung als massgebend zu erklären, ersatzlos gestrichen.25 Der Abschluss nach anerkanntem Standard ist weder für die unmittelbare Erhebung von Steuern, für die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen noch für die Gewinnverteilung massgebend. Er dient den an einem Unternehmen beteiligten Personen als zusätzliche Informationsquelle zum Einzelabschluss gemäss Obligationenrecht, der stille Willkürreserven im Rahmen von Wertkorrekturen weiterhin zulässt. Zwar wird der Abschluss nach anerkanntem Standard ordentlich geprüft; er unterliegt jedoch – im Gegensatz zur Konzernrechnung – der Genehmigung durch die Gesellschafter-/Generalversammlung nicht (Art. 962a Abs. 4 nOR). Es gilt ausserdem in Erinnerung zu behalten, dass der Bundesrat jederzeit die Möglichkeit hat, einen Standard innert kurzer Zeit aus der Liste von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zu kippen. Zudem wird er – u. a. mit der Eidg. Finanzmarktaufsicht, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Justiz – die allgemeine Entwicklung der Standards und ihre Akzeptanz insbesondere auf europäischer Ebene beobachten.

Auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht ist es zulässig, dass das öffentliche Recht für die Rechnungslegung der Gemeinwesen die Anwendung der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS)26 vorsieht. Das öffentliche Recht kann ebenfalls Bestimmungen vorsehen, die als lex specialis das OR ergänzen oder modifizieren, so z. B. im Sozialversicherungsbereich27 oder bei konzessionierten Unternehmen28. Für diese Aspekte braucht es folglich keine neuen Bestimmungen in der

23 Vgl. Art. 8 und Anhang 1, Ziff. 2.a) der Richtlinie Rechnungslegung (Anm. 19): EU- IFRS und Japanese GAAP.

24 Nach neuerer Praxis ist die dynamische (direkte) Verweisung auf private Regelwerke ausnahmsweise zulässig. Die Fachnormen müssen aber eine primär technische Materie betreffen und zur Hauptsache empfehlenden Charakter haben. Zudem müssen die Fachnormen zum Zeitpunkt der rechtlichen Verankerung der dynamisch Verweisung in der Praxis bereits in weitem Umfang angewendet werden. Und schliesslich müssen die betroffenen Kreise an der Weiterentwicklung der Fachnormen mitwirken können, z. B. im Rahmen öffentlicher Anhörungen.

25 Art. 962 Abs. 1 E-OR 2007: "Erstellt das Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung, so kann es auf die Erstellung der Jahresrechnung nach diesem Titel verzichten." Vgl. Botschaft 2007 (Anm. 4), S. 1719 f. und 1721 bzw. AB 2010 N 1905 ff.

26 http://www.ifac.org/public-sector. Vgl. hiezu Art. 53 und 64c der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV, SR 611.01).

27 Z. B. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1), der nur statisch auf Swiss GAAP FER 26 verweist.

28 Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV, SR 742.221). BJ/EHRA