Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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gungen (veb.ch, Treuhand-Kammer, Unternehmensforum etc.) und der nicht weniger zahlreichen Publikationen, u. a. in der über das Internet frei zugängigen Branchenzeitschrift "Schweizer Treuhänder (ST)", klar erkennbar. Zudem wird das Bundesamt für Justiz, welches das Dossier innerhalb des Eig. Justiz- und Polizeidepartement betreut, mittlerweile täglich bezüglich des zukünftigen Rechnungslegungsrechts kontaktiert. Fast immer erkundigen sich die Leute über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Unternehmen werden zwei, bei der Konzernrechnung sogar drei Jahre Zeit haben, um sich an die neuen Vorschriften des Rechnungslegungsrechts anzupassen (Art. 2 der neuen Übergangsbestimmungen7). Folglich sind die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – anzuwenden.

Das Schicksal des seit September 2010 sistierten8 Aktienrechts ist ungewiss. Das Parlament hat zwar in der Frühlingssession 2012 einen Teil der Bestimmungen des Aktienrechts als (neuen) indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" verabschiedet.9 Dessen Referendumsfrist hat jedoch noch nicht begonnen. Viele Arbeiten im Aktienrecht hängen vom Ausgang der Abstimmung über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" ab, die im März 2013 stattfinden wird. Würden Volk und Stände der Volksinitiative zustimmen, müssten auch die bereits vom Parlament verabschiedeten aktienrechtlichen Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags angepasst werden. Um das Rechnungslegungsrecht endgültig aus dem Sog der Revision des Aktienrechts und der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" zu lösen, ist das Inkraftsetzen auf den 1. Januar 2013 beabsichtigt.

Der Bundesrat schafft folglich Rechtssicherheit, indem er das neue Rechnungslegungsrecht auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkraftsetzens vom Aktienrecht löst. Zudem schliesst er damit eine legislatorische Baustelle ab, die im Jahr 1993 begann. Damals empfahl die Groupe de réflexion „Gesellschaftsrecht“ in ihrem Schlussbericht Folgendes: „Für alle Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist unabhängig von den verschiedenen Rechtsformen eine einheitliche Ordnung zu erarbeiten (zumindest für alle Körperschaften). Die Anforderungen sind nicht wie bisher nach der Rechtsform, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen festzulegen und unterschiedlich auszugestalten.“10 Dieses Ziel wurde mit dem Rechnungslegungsrecht vom 23. Dezember 2011 erreicht.

7 BBl 2012 81.

8 Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 3. September 2010. Sistiert ist damit auch die Detailberatung zu den aktienrechtlichen Bestimmungen, die in der Botschaft vom 5. Dezember 2008 zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2009 299 ff., Geschäft 08.080, enthalten sind.

9 Vorlage 1 des Geschäfts 10.443, vgl. AB 2012 N 553 f./AB 2012 S 269 f. Ihren Ursprung findet sich im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 2010 zur parlamentarischen Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" (BBl 2010 8253) und in der Stellungnahme des Bundesrats vom 17. November 2010 (BBl 2010 8323).

10 Schlussbericht der Groupe de réflexion „Gesellschaftsrecht“ vom 24. September 1993, S. 12.

4 BJ/EHRA