Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 20 Seiten

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 die "United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)"

des Financial Accounting Standards Board (FASB).17 18

Diese drei anerkannten Standards werden von der Zürcher Börse SIX Exchange, der gewichtigsten Börse in der Schweiz, angewendet.19

Als vierter anerkannter Standard zur Rechnungslegung wird

 der "International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized

Entities (IFRS for SMEs)" des IASB

bezeichnet. Dieser Standard zur Rechnungslegung ist aus den IFRS entstanden und soll kleineren und mittleren Unternehmen ("IFRS für KMU"), die insbesondere keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, als anerkannter Standard dienen.20

Kleinere Organisationen, die zwei der drei Kriterien (Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Jahresumsatz von 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, brauchen nur die Kern-FER, einen Teil der Swiss GAAP FER, anzuwenden.21 Auch die Kern-FER vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ("True and Fair View"). Es ist jedoch nicht notwendig, die Kern-FER als anerkannten Standard zu bezeichnen, da sie im System der Swiss GAAP FER enthalten sind. Es ist dem jeweiligen Standard-Setter überlassen für kleinere und mittlere Unternehmen explizite Erleichterungen vorzusehen. Würden Unternehmen von solchen Erleichterungen profitieren, würden sie deshalb nicht gegen das gesetzliche Erfordernis verstossen, dass ein anerkannter Standard in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden muss (Art. 962a Abs. 2 nOR). Der Standardsetter darf auch branchenspezifische Nuancierungen oder Unterscheidungen hinsichtlich der (Nicht-)Börsenkotierung vornehmen. Der Bundesrat hat aber stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen.22

Der Bundesrat muss die anerkannten Standards zur Rechnungslegung bezeichnen, die von Unternehmen angewendet werden müssen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 nOR unterliegen. Unterliegt ein Unternehmen nicht den entsprechenden schweizerischen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten, findet die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung keine unmittelbare Anwendung. Es ist folglich denkbar, dass die Börse

17 http://www.fasb.org

18 Vgl. aber Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (s. unten Ziff. 3.2.2).

19 Art. 6 der Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) vom 21. April 2011 der SIX Exchange Regulation. Zu finden im Internet unter: http://www.six-exchange-regulation.com/regulation/faq/requirements_de.html

20 Vgl. STEPHAN GLANZ/DIETER PFAFF, IFRS für KMU – strukturiert, Zürich 2010, S. 25 ff. und S. 30.

21 Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 müssen dabei das Rahmenkonzept, die Swiss GAAP FER 1–6 und bei Vorliegen eines Konzerns zusätzlich Swiss GAAP FER 30 angewandt werden.

22 Vgl. sinngemäss die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11. September 2002, S. 1), Ziff. 9.

6 BJ/EHRA