Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten

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L494-1196

gemäss Landverkehrsabkommen zulässig wäre. Dementsprechend wäre die Einführung einer Tunnelgebühr nur bis zu dieser Obergrenze mit dem Landverkehrsabkommen vereinbar. Beim Gotthard-Strassentunnel wären bei heute jährlich rund 1 Millionen LKW-Fahrten somit theoretische Einnahmen in der Höhe von rund 39 Millionen Franken möglich, nach Erreichen des Verlagerungsziels mit jährlich rund 500'000 LKW-Fahrten beim Gotthard-Strassentunnel jährlich noch rund 19,5 Millionen Franken. Theoretisch deshalb, weil hier weder berücksichtigt wurde, dass es wegen der Gebührenerhebung zu einem Verlagerungseffekt, insbesondere auf andere Alpenübergänge kommen könnte noch dass Erhebungskosten anfallen würden.

Wollte man die Einnahmen aus der Tunnelgebühr bzw. die Tunnelgebühr erhöhen (> 39 Franken) ohne die LSVA zu senken, müssten die Höchstsätze im Landverkehrsabkommen entsprechend erhöht und somit das Landverkehrsabkommen im Einvernehmen mit der EU revidiert werden. Eine solche Anpassung müsste von der EU akzeptiert werden, was zu schwierigen Verhandlungen führen könnte.

Sollen die Einnahmen aus der Tunnelgebühr bzw. die Tunnelgebühr erhöht werden, ohne dass das Landverkehrsabkommen, mithin die darin festgelegten Höchstsätze angepasst werden, müssen zwingend die LSVA-Abgabesätze entsprechend gesenkt werden. Allerdings können aufgrund des Diskriminierungsverbotes gemäss Landverkehrsabkommen die Abgabesätze nicht alleine für LKW, welche auf der Gotthardroute verkehren, gesenkt werden. Die Senkung der Abgabesätze muss für alle LKW gelten und hat somit flächige Auswirkungen, was zu massiven Einnahmerückgängen bei der LSVA führen würde. Diese Einnahmerückgänge würden durch die erzielten Gebühreneinnahmen beim Gotthard-Strassentunnel bei weitem nicht aufgewogen.

Die LSVA ist nicht nur durch das Landverkehrsabkommen begrenzt, sondern auch durch die BV und das Schwerverkehrsabgabegesetz:

- Artikel 40 des Landverkehrsabkommens beschränkt den zulässigen durchschnittlichen Abgabe-

betrag für eine alpenquerende Fahrt eines 40 Tonnen Fahrzeugs von Basel nach Chiasso auf 325 Franken. Umgelegt auf Tonnenkilometer entspricht dies einem maximalen durchschnittlichen Abgabesatz von 2,70 Rappen pro Tonnenkilometer.

 Das Landverkehrsabkommen zieht demzufolge die Grenze der Belastbarkeit enger als das schweizerische Recht (vergleiche Artikel 8 Schwerverkehrsabgabegesetz).

- Artikel 85 BV bestimmt, dass auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige

Abgabe erhoben werden kann, soweit dieser der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

- Artikel 8 des Schwerverkehrsabgabegesetzes begrenzt den Abgabesatz auf maximal 3,0 Rappen

pro Tonnenkilometer.

- Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes bestimmt, dass der Ertrag der Abgabe die unge-

deckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf30.

 Diese Vorgabe kann dazu führen, dass der an sich zulässige Abgabesatz nicht ausgeschöpft werden kann.

 Festzuhalten ist, dass die dem Schwerverkehr zugerechneten Kosten in der Schweiz prozentual deutlich tiefer sind als in den anderen europäischen Ländern. Derzeit ist eine Überarbeitung der so genannten Strassenrechnung31 im Gang. Erste Ergebnisse zeigen, dass mit der Überarbeitung der Strassenrechnung der Anteil des Schwerverkehrs auch in der Schweiz steigen dürfte.

30 Das Strassentransportgewerbe klagte bereits zweimal, dass die LSVA-Einnahmen höher wären, als die ungedeckten Kosten und die Sätze somit gesenkt werden müssten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die auf den 1. Januar 2008 vorgenommene Erhöhung abgelehnt. In der zweiten Beschwerde gegen die auf den 1. Januar 2009 vorgenommene Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge von der günstigsten in die mittlere Abgabekategorie wurde wie zuvor im ersten Verfahren geltend gemacht, der Einbezug der Stauzeitkosten sei generell unzulässig, aber auch neu geltend gemacht, dass deren Höhe falsch berechnet worden sei. Die Verwaltung wurde vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt, die Stauzeitkosten neu zu berechnen. Gegenüber den ursprünglichen Berechnungen sind diese leicht höher ausgefallen. Im Urteil vom 22. Oktober 2012 kommt das Bundesverwaltungsgericht anders als das Bundesgericht neu zum Schluss, dass die Erhöhung der Schwerverkehrsabgabe auf Anfang 2008 doch nicht rechtens war, da sie das Kostendeckungsprinzip verletzt. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. 31 Artikel 36 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2)