Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten
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L494-1196
1. Zweck des Dokuments
Im Rahmen seiner Aussprache vom 27. Juni 2012 zur "Sanierung Gotthard-Strassentunnel – Entscheid zum weiteren Vorgehen" hat der Bundesrat u.a. beschlossen, dass das UVEK in Zusammenarbeit mit dem EDA, dem EFD und dem EVD einen Bericht und einen Antrag zu einer Tunnelgebühr erarbeiten und dem Bundesrat zusammen mit der Vernehmlassungsvorlage zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels unterbereiten soll.
Die vorliegende Auslegeordnung wurde in Erfüllung dieses Auftrages erstellt. Sie fokussiert jedoch nicht ausschliesslich auf Objektgebühren für Tunnel, sondern thematisiert die Fragen, welche sich im Zusammenhang mit Objektgebühren, insbesondere auf dem Nationalstrassennetz, stellen können, in einem breiteren Kontext.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Auslegeordnung sind Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer flächendeckenden Gebührenerhebung auf den beiden Landverkehrsträgern (Strasse und Schiene) im Hinblick auf Mobility Pricing stellen könnten.
2. Heutige (Strassen-)Finanzierung auf Bundesebene
2.1. Spezialfinanzierung Strassenverkehr
Die (Strassen-)Finanzierung auf Bundesebene erfolgt heute nicht über eigentliche Benutzungsgebühren, sondern über zweckgebundene Abgaben auf Treibstoffen und über die Nationalstrassenabgabe. Die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV)1 stellt auf Bundesebene den zweckgebunden Einnahmen die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr gegenüber (Artikel 86 bzw. 131 der BV2).
Als zweckgebundene Einnahmen gelten gemäss Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV):
- 50 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen (ohne Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff), im 2011 ~
1,49 Milliarden Franken,
- 100 Prozent der Einnahmen aus dem Mineralölsteuerzuschlag (ohne Mineralölsteuerzuschlag auf
Flugtreibstoff), im 2011 ~ 1,99 Milliarden Franken,
- 100 Prozent der Einnahmen aus der Nationalstrassenabgabe, im 2011 ~ 0,32 Milliarden Franken.
Nicht zur SFSV gerechnet werden die verbleibenden 50 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen (im 2011 ~ 1,49 Milliarden Franken), welche in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen.
Als Aufgaben und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr finanziert werden, gelten gemäss Artikel 86 Absatz 3 BV insbesondere:
- Aufwendungen für die Nationalstrassen (Errichtung, Unterhalt, Betrieb)
- Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen
- Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen
- Beiträge an Eisenbahngrossprojekte ("NEAT-Viertel") bzw. voraussichtlich ab 2016 die Beiträge
an den Bahninfrastrukturfonds (BIF)3
- Aufwendungen für Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports
begleiteter Motorfahrzeuge.
1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0) 2 3 In der Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zum direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, FABI), (BBl 2012, 1577) schlägt der Bundesrat ein neues Finanzierungssystem für die Bahninfrastruktur vor. Bis 2030 sollen 9 Prozent der zweckgebundenen Mineralölsteuereinnahmen (inkl. Zuschlag); maximal aber 310 Millionen Franken pro Jahr an den neu zu schaffenden BIF fliessen. Damit wird der sogenannte «NEAT-Viertel» abgelöst, der vorsah, dass befristet bis zirka 2026 (mit Absenkungspfad) 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT-Basislinien aus der zweckgebundenen Mineralölsteuer finanziert werden.