Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten

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L494-1196

Im Ausland werden auch Begriffe wie "Maut" oder "Péage" für Strassenbenutzungsgebühren verwendet. Als Berechnungsgrundlagen für die Gebühren dienen vielfach die Benutzung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. Schweizer Autobahnvignette oder Österreichisches "Pickerl"), die Anzahl gefahrene Kilometer bzw. die Benutzung eines bestimmten Streckenabschnittes (z.B. Durchfahrtsgebühr durch den Grossen Sankt Bernhard17, Péage in Frankreich oder Italien) oder die Fahrt in bzw. innerhalb eines bestimmten Perimeters (z.B. Singapur [Singapore Electronic Road Pricing], London [Congestion Charge System], Stockholm [Congestion Tax System]). Die Höhe der Gebühren kann zusätzlich variieren, indem weitere Kriterien wie beispielsweise die Fahrzeugkategorie oder die Emissionsklasse berücksichtigt werden (z.B. LSVA).

3.3. Rechtliche Voraussetzungen für Strassenbenutzungsgebühren

Artikel 82 Absatz 3 BV lautet:

Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig, der Verfassungsgeber will in der Schweiz grundsätzlich keine Gebührenerhebung für die Benutzung von öffentlichen Strassen. Diese Bestimmung hat ihren Hintergrund in den zahlreichen Wegzöllen, die im 19. Jahrhundert Handel und Wirtschaft übermässig behindert hatten. Die freien Wege waren in diesem Sinne eine wichtige Grundvoraussetzung für die Entwicklung der föderalistischen Schweiz.

Auch wenn keine eigentlichen Strassenbenutzungsgebühren erhoben werden, finanziert der Strassenbenutzer die Schweizer Strasseninfrastruktur über (zweckgebundene) Steuern oder Abgaben weitestgehend selbst. Insgesamt weist die Strassenrechnung18 im 2009 Einnahmen von 8,4 Milliarden Franken und zurechenbare Ausgaben von 7,1 Milliarden Franken aus, was einen Überschuss von 1,3 Milliarden Franken ergibt. Die zurechenbaren Ausgaben für die Strasseninfrastruktur und deren Betrieb werden mit Einnahmen aus dem Motorfahrzeugverkehr zu 118 Prozent19 gedeckt. In diesen Berechnungen nicht enthalten sind die externen Kosten des Strassenverkehrs. Die Transportrechnung20 berücksichtigt auch die externen Kosten und weist für die Strasse einen Kostendeckungsgrad von rund 90 Prozent aus.

3.3.1. Kompetenz der Bundesversammlung zur Bewilligung von Ausnahmen (Objektgebühren)

Auch wenn öffentliche Strassen grundsätzlich gebührenfrei sind, hat die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 BV die Kompetenz zur Bewilligung von Ausnahmen. Diese Kompetenz ist jedoch auf eine Gebührenerhebung für einzelne (isolierte) Objekte wie beispielsweise Brücken oder Tunnel begrenzt21, weshalb von so genannten Objektgebühren gesprochen wird. Eine Objektgebühr am Gotthard-Strassentunnel wäre gestützt auf diesen Verfassungsartikel möglich.

Das grundsätzliche Prinzip der Gebührenfreiheit für die Strassenbenutzung ist – trotz dieser Kompetenz der Bundesversammlung – bisher konsequent umgesetzt und gegen Auflockerungen verteidigt worden. Die Bundesversammlung hat nur gerade im Falle des Grenztunnels zu Italien unter dem Grossen Sankt Bernhard eine Ausnahme bewilligt.

17 Kosten einfache Fahrt für Personenwagen: 29,20 Franken (Stand: November 2012), Kosten einfache Fahrt für LKW: Zwischen 80,50 und 177 Franken (Stand: November 2012). 18 Gegenüberstellung der anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) aus dem Motorfahrzeugverkehr und dessen anteiligen Kosten, vergleiche Artikel 36 Absatz 1 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2). 19 Bundesamt für Statistik (BFS): Strassenrechnung 2009, 2011. 20 BFS: Transportrechnung Jahr 2005, 2009. 21 Vergleiche Bundesamt für Raumentwicklung (ARE): Einführung eines Road Pricing Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road Pricing in der Schweiz in Erfüllung des Postulates 04.3619 KVF Nationalrat vom 16.11.2004, insbesondere Ziffer 3.1.2.2, Ziffer 9 und Anhang 2.