Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren

Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

L494-1196

4. FAZIT zur Gebührenerhebung beim Gotthard-Strassentunnel

Eine Strassenbenutzungsgebühr im Sinne einer Objektgebühr für den Gotthard-Strassentunnel könnte gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 BV von der Bundesversammlung bewilligt werden.

Mittels Objektgebühren können unterschiedliche Ziele avisiert werden. Ein Ziel kann die Steuerung der Nachfrage und die effizientere Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen sein.

 In den letzten Jahren ist eine Zunahme der Staustunden vor den Tunnelportalen des Gotthard-

Strassentunnel feststellbar, obwohl der Tunnel übers Jahr gesehen nicht an seine Kapazitätsgrenzen stösst. Die Staus entstehen vor allem im Sommerhalbjahr zwischen Ostern und den Herbstferien und in dieser Zeit vor allem zu Ferienreisezeiten an den Wochenenden. Eine Strassenbenutzungsgebühr zur Steuerung der Nachfrage und zur effizienteren Nutzung der Infrastruktur drängt sich beim Gotthard-Strassentunnel somit nicht auf.

Ein weiteres Ziel kann die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb der entsprechenden Infrastrukturen durch die verursachergerechte Beteiligung der Strassenbenutzer sein.

Die heutige (Strassen-)Finanzierung auf Bundesebene hat sich in den letzten Jahrzehnten grundsätzlich bewährt, wobei vor allem die weitestgehende Verursacher- bzw. Nutzerfinanzierung (vergleiche Ziffer 3.3) als zukunftsfähig beurteilt wird. Mit der heutigen (Strassen-)Finanzierung auf Bundesebene sind die Strasseninfrastrukturen im Zeitpunkt ihrer Erstellung bzw. Inbetriebnahme bereits bezahlt. Der Bundeshaushalt wird somit nicht durch bereits getätigte, aber noch nicht finanzierte Investitionen belastet. Die Nutzer der Strassen bzw. die Treibstoffbezüger kommen vollumfänglich für die internen Kosten auf. Unter Anrechnung der externen Kosten beträgt der Kostendeckungsgrad rund 90 Prozent. Die heutige (Strassen-)Finanzierung stösst insbesondere infolge des Rückgangs des spezifischen Treibstoffverbrauchs an ihre Grenzen.

Bezüglich der bevorstehenden Sanierung des Gotthard-Strassentunnel ist die Finanzierungsfrage von Bedeutung. Allerdings ist die Mittelkonkurrenz kein neues, erst mit der Sanierung des Gotthard-Strassentunnel oder gar dem Sanierungsentscheid des Bundesrates entstandenes Phänomen. Mittels Strassenbenutzungsgebühren, insbesondere den verfassungsmässig zulässigen Objektgebühren könnte ein zusätzlicher Finanzierungsbeitrag erzielt und die systemimmanente Mittelkonkurrenz entschärft werden.

Die Höhe einer Objektgebühr ist von verschiedenen Faktoren und Annahmen abhängig, beispielsweise den zu finanzierenden Kosten, den Verkehrsmengen, dem Einbezug des Schwerverkehrs oder der Mitfinanzierung über eine zusätzliche "Schattenmaut"37.

 Erste (rudimentäre) Berechnungen zu einer möglichen Objektgebühr beim Gotthard-

Strassentunnel zur Finanzierung der zweiten Tunnelröhre38 ermöglichen eine Abschätzung zur Gebührenhöhe (vergleiche Anhang 1).

Variante 1 (Staat)

Die Finanzierung und Gebührenerhebung erfolgt über den Staat. Die Objektgebühr wird erhoben für:

- Betriebs- und Unterhaltskosten der neuen Tunnelröhre,

- Erhebungskosten der Objektgebühr,

- Zins- und Amortisationszahlungen (Jahre 1-35),

- Rückstellungen für künftige Sanierung (Jahre 36-45).

Wenn die anfallenden jährlichen Kosten in der Grössenordnung von 110 Millionen Franken ohne Einbezug des Schwerverkehrs erbracht werden müssen, entfällt pro Fahrzeug und Durchfahrt eine Objektgebühr von durchschnittlich 21 Franken.

37 Von einer "Schattenmaut" spricht man, wenn der Staat für jede Tunnel-Durchfahrt einen Betrag an die Betreibergesellschaft bezahlt (beispielsweise für LKW). 38 Die Sanierungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten der bestehenden Röhre sind nicht eingerechnet.