Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten
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L494-1196
Dies entspricht grundsätzlich den Tarifen, wie sie 1994 in Kraft gesetzt wurden. Der Mineralölsteuerzuschlag pro Liter Benzin oder Diesel beläuft sich auf 30 Rappen und ist seit 1974 unverändert. Gemessen am durchschnittlichen Verkaufspreis beträgt das Total der Belastung (inklusive Mehrwertsteuer und weiterer Abgaben wie z.B. Carbura6) von Benzin 46,9 bzw. 45,7 Prozent und von Diesel 46,7 Prozent (Stand: Oktober 2012).
Darstellung: Belastung der Treib- und Brennstoffe (Stand: Oktober 2012)7
2.1.2. Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette)8
1985 hat die Schweiz die Vignettenpflicht für die Benützung der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse mit Motorfahrzeugen und Anhängern (bis je 3,5 Tonnen Gesamtgewicht9) eingeführt (Artikel 86 Absatz 2 BV). Seither berechtigt der Kauf eines Vignettenklebers die Fahrzeugführenden während eines Jahres zum Befahren der abgabepflichtigen Nationalstrassen. Bei der Einführung kostete die Vignette 30 Franken. 1995 wurde der Preis teuerungsbedingt auf 40 Franken angehoben.
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Nationalstrassennetzes10 um rund 376 Kilometer entstehen dem Bund Mehrkosten für Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Umfang von rund 305 Millionen Franken pro Jahr. 30 Millionen Franken werden durch Kompensationen bei den Hauptstrassenbeiträgen von den Kantonen getragen. Die verbleibenden 275 Millionen Franken fallen beim Bund an und sollen durch die Erhöhung des Preises für die Autobahnvignette finanziert werden. Die Jahresvignette soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrats neu 100 Franken kosten. Gleichzeitig soll eine Zweimonatsvignette für 40 Franken geschaffen werden für Automobilisten, die das Nationalstrassennetz nur für kurze Zeit nutzen. Der Vignettenpreis wird nicht auf Vorrat erhöht, sondern erst dann, wenn die Rückstellungen der SFSV unter 1 Milliarde Franken gesunken sind. Das wird voraussichtlich 2015 der Fall sein. Das Geschäft befindet sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung.
6 Gebühr zur Finanzierung der Bewirtschaftung der Pflichtlager. 7 www.ezv.admin.ch, [1] entspricht dem durchschnittlichen Tankstellenpreis inklusive Mehrwertsteuer gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, Bundesamt für Statistik 8 www.ezv.admin.ch. 9 Die Vignettenpflicht besteht auch für Motorfahrzeuge und Anhänger über je 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen (z.B. Arbeitsfahrzeuge). 10 Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung (BBl 2012, 745).