Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
L494-1196
Daneben gab und gibt es immer wieder vereinzelte Strassen, für deren Benützung die Eigentümer gewisse Gebühren verlangen. Diese Gebührenerhebung ist grundsätzlich rechtlich nicht zulässig. Einzelne solche Gebühren wurden mit Gerichtsentscheiden aufgehoben (z.B. Chasseral-Passstrasse), andere werden mehr oder weniger stillschweigend toleriert.
Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen für Objektgebühren
Bereits 1996 wurde diese Thematik im Rahmen der damals diskutierten Gebührenfinanzierung der "Traversée de la Rade" in Genf sowie des "Schanzentunnels" in Bern untersucht. Es wurde vom Grundsatz ausgegangen, dass jeder Ort in der Schweiz, welcher über einen Strassenanschluss verfügt, grundsätzlich auch gebührenfrei erreichbar sein soll, wenn auch – gegenüber der bemauteten Strecke – mit einem allenfalls deutlich höheren Zeitaufwand. Für eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 37 Absatz 2 aBV (heute Artikel 82 Absatz 3 BV) wurden seinerzeit folgende Voraussetzungen genannt, welche auch heute noch Gültigkeit haben:
- Bauwerksfinanzierung: Es muss sich um eine grössere Investition für ein spezielles Bauwerk
oder eine ganze Strasse handeln, die ohne Gebührenerhebung (praktisch) nicht finanzierbar ist;
- Zeit- und Produktivitätsgewinn: Benutzung des Bauwerks bzw. der Strasse ermöglicht eine Ab-
kürzung, die einen wesentlichen Vorteil (z.B. Zeitersparnis) bietet;
- Ausführungsreifes Projekt: Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss ein aus-
führungsreifes Projekt mit sämtlichen notwendigen Bewilligungen vorliegen.
Die einzigen Projekte, die 1996 in diesem Zusammenhang diskutiert wurden, waren die beiden vorgenannten "Traversée de la Rade" und der "Schanzentunnel" sowie zusätzlich der "Seedamm in Rapperswil". Keines dieser Projekte wurde bisher als über eine Objektgebühr finanzierte Verkehrsinfrastruktur verwirklicht.
3.3.2. Flächige Gebührenerhebung
Generelle Ausnahmen für flächige Gebühren, wie die vorstehend erwähnte Autobahnvignette und die LSVA, müssen in der BV verankert werden (Artikel 85 und Artikel 86 Absatz 2 BV). Auch die Einführung eines flächigen Mobility Pricings oder Road Pricings würden eine Anpassung der BV bedingen und zwar unabhängig davon, ob sie für alle Verkehrs- bzw. Strassennetze oder nur für bestimmte Netze (z.B. für die Nationalstrassen) gelten sollen22.In der Interpellation 08.3134 Joder Rudolf "Einführung von Road-Pricing durch die Hintertüre" wird dazu u.a. festgehalten: Für die Durchführung von befristeten Versuchen bedürfte es aber keiner Verfassungsänderung. Im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes "Einführung eines Road Pricing - Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road Pricing in der Schweiz" hat sich das Bundesamt für Justiz mit der Frage auseinandergesetzt, ob an einen Versuchsbetrieb allenfalls weniger restriktive Anforderungen zu stellen seien als beim Erlass definitiver Regelungen. Im Ergebnis ist dies möglich, und zwar mit einer analogen Anwendung der bisherigen Praxis des Bundesrates, wonach Versuchsregelungen zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für ein späteres, definitives Gesetz mittels einer befristeten Bundesratsverordnung ermöglicht werden können, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft. Analoge Anwendung bedeutet, dass bei einem Geschäft auf Verfassungsstufe die Bundesversammlung eine Versuchsregelung mittels eines befristeten Bundesgesetzes ermöglichen kann, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft. [...] Ein solches befristetes Bundesgesetz unterstünde im Übrigen dem fakultativen Referendum.
3.4. Ziel und Zweck von Strassenbenutzungsgebühren
In der Regel ist ein primäres Ziel von Strassenbenutzungsgebühren, insbesondere von Objektgebühren, die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb der entsprechenden Infrastrukturen durch die verursachergerechte Beteiligung der Strassenbenutzer an den Kosten, bis hin zur Internalisierung der externen Kosten und der Teilabschöpfung des Mehrwerts bei den Benutzern (z.B. Péage in Frankreich oder Italien).
22 Vergleiche Fussnote 21.