Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren
Vernehmlassung 2012/90: Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet · 20 Seiten
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L494-1196
3. Strassenbenutzungsgebühren
3.1. Benutzungsgebühren
Von Benutzungsgebühren im Sinne einer Kausalabgabe wird gesprochen, wenn eine zu entrichtende Abgabe mit einer unmittelbaren Beanspruchung einer staatlichen Einrichtung anfällt. Im Gegensatz zu einer Steuer, bei der kein rechtlicher Anspruch auf eine Gegenleistung besteht, bezahlt der Berechtigte bei einer Benutzungsgebühr die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung.
Öffentliche Abgaben
Kausalabgaben Steuern
Vorzugslasten Gebühren Ersatzabgaben Direkte Steuern Indirekte Steuern
Verwaltungsgebühren Benutzungsgebühren Konzessionsgebühren
Darstellung: Übersicht über öffentlichen Abgaben
3.2. Strassenbenutzungsgebühren – Objektgebühren und flächige Gebührenerhebung
Die Ausgestaltung von Strassenbenutzungsgebühren ist sehr unterschiedlich.
Primär ist im Schweizer Kontext (vergleiche Ziffer 3.3) zu unterscheiden zwischen
- Objektgebühren für die Benutzung eines bestimmten Objektes (z.B. Brücke oder Tunnel)
und
- flächigen Gebühren, welche für die Fahrt in bzw. innerhalb eines bestimmten Perimeters (z.B. in
einer Agglomeration) oder auf einem bestimmten Netz (z.B. auf dem Nationalstrassennetz) erhoben werden.
In der Schweiz ist die Durchfahrtsgebühr durch den Grossen Sankt Bernhard16 eine Objektgebühr. Die Autobahnvignette (vergleiche Ziffer 2.1.2) und die LSVA (vergleiche Ziffer 2.2) sind hingegen flächige, teilweise auf bestimmte Strassennetze begrenzte, Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Strassen.
Strassenbenutzungsgebühren
Objektgebühren Flächige Gebührenerhebung
Beispielsweise: Beispielsweise:
- Tunnelgebühren - Cordon-Pricing
- Brückengebühren (Brückenzoll) - Zonenmodel
- usw. - usw.
Darstellung: Strassenbenutzungsgebühren
16 Die Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb des Tunnels bildet das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard (Abkommen von 1958; SR 0.725.151).