Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

4.3 Zusätzliche Vorschläge aus der Vernehmlassung

Art. 3

Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) und Swissuniversitites regen die Aufnahme einer Definition des Begriffs "unternehmerische Tätigkeit" in Artikel 3 MWSTG an.

Auch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beantragen eine Regelung der Abgrenzungskriterien für unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten (vgl. Art. 10 Abs. 1quater E-MWSTG).

Art. 3 Bst. j

Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) und Swissuniversities schlagen eine Ergänzung des geltenden Artikels 3 Buchstabe j MWSTG vor, wonach die Institutionen des Hochschulwesens den gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt würden.

Art. 14 Abs. 4

Die Treuhand-Kammer schlägt vor, diesen Absatz zu streichen, um die rückwirkende Eintragung auch auf bereits vergangene Steuerperioden zu ermöglichen.

Art. 15 Abs. 4

Der Kanton TG schlägt eine Präzisierung dahingehend vor, dass nur die Abtretung von Forderungen von einer steuerpflichtigen Person an steuerpflichtige Dritte - und somit nicht an alle Dritte - zu einer subsidiären Haftung führen könne.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3

Der Kanton SZ teilt die Ansicht des Konsultativgremiums, die Ausnahmen für Heilberufe nicht mehr an das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zu koppeln. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung dürfe nicht vom Wunsch nach Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht getrieben sein. Ferner sollten keine Situationen entstehen, bei denen Leistungen, die dem Gesundheitsbereich zugeordnet werden können, in einem Fall mehrwertsteuerpflichtig sind und im anderen nicht.

Die Treuhand-Kammer beantragt eine andere Formulierung dieser Ziffer, weil die Anwendung einer Steuerausnahme gemäss dem Mehrwertsteuergesetz, das Bundesrecht darstellt, nicht von Voraussetzungen abhängen dürfe, die der kantonale Gesetzgeber bestimmen kann.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c

Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) und Swissuniversities schlagen eine Bestimmung hinsichtlich der Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit anderen Bildungsleistungen vor. Insbesondere sei sicherzustellen, dass das Erstellen von Prüfungsaufgaben, das im Rahmen einer Prüfungsexpertentätigkeit erfolge, steuerlich analog der Referententätigkeit behandelt werde.