Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP), Swissuniversities, die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève, die Université de Lausanne, Treuhand-Suisse, Municipalité Lausanne, der Schweizerische Städteverband und die Treuhand-Kammer den bundesrätlichen Vorschlag. Er führe zu einer gewissen Vereinfachung in der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinwesen und erlaube eine Kostenoptimierung durch das Ausschöpfen von Synergien. Für die Treuhand-Kammer läuft der Vorschlag aber Gefahr, zu restriktiv zu sein, wenn er auf Gesellschaften, an denen „ausschliesslich“ Gemeinwesen beteiligt sind, beschränkt bleibe, was auch die kleinste Beteiligung eines Nichtgemeinwesens von Vornherein ausschliesse. Sie schlägt deshalb vor, in den Buchstaben b und c statt „ausschliesslich“ den Ausdruck „im Wesentlichen“ zu verwenden (betrifft den deutschen Text).

Hingegen lehnen von den Verbänden und übrigen Betroffenen den Entwurf ab: Der

Schweizerische Versicherungsverband (SVV), Economiesuisse, das Centre Patronal (CP), Services Industriels de Genève (Sig-ge), der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Verselbständigte Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, seien mit anderen Gesellschaften, an denen Private beteiligt sind und die dieselben Aufgaben erfüllen, im Sinne der gesetzlich normierten Wettbewerbsneutralität gleich zu behandeln (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Der VSE führt ausdrücklich an, die vorgeschlagenen Bestimmungen würden wettbewerbsverzerrend wirken, müsse doch ein privates Unternehmen, das einem Gemeinwesen Netze zur Verfügung stellt und Energie liefert, alle Leistungen versteuern, während der Bezug derselben Leistungen durch das Gemeinwesen bei einem Unternehmen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 E-MWSTG von der Steuer ausgenommen sei. Die vorgeschlagenen Bestimmungen seien ferner nicht europakompatibel (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL). Der VSE beantragt deshalb, die mit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 und Absatz 6 E-MWSTG vorgeschlagene Steuerausnahme auf Leistungen eines Gemeinwesens im Bereich des Transports, der Verteilung sowie der Lieferung von Energie für nicht anwendbar zu erklären.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis

Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), die Conférence Latine des Directeurs Cantonaux des Finances und alle stellungnehmenden 25 Kantone begrüssen diese Steuerausnahme. Der Kanton GR gibt allerdings zu bedenken, dass dadurch neue Abgrenzungsfragen aufkämen, da der Personalverleih weiterhin steuerbar bleibe, wenn nicht nur Personal, sondern auch Maschinen oder sonstige Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden oder wo die gesamte Aufgabe ausgelagert werde. Mit der von ihm vorgeschlagenen Formulierung des Artikels 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a E-MWSTG könne die Ziffer 28bis ersatzlos gestrichen werden. Der Kanton UR wünscht ausdrücklich die Erweiterung der Steuerausnahme auf das Zurverfügungstellen von Maschinen und sonstiger Infrastruktur. Der Kanton TG beantragt in Ergänzung zu dieser Ziffer, dass sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen von der Steuer ausgenommen werden, da die Besteuerung von Leistungen zwischen Gemeinwesen systemfremd sei.

Von Seiten der Verbände und übrigen Betroffenen begrüssen die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP), Swissuniversities, Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève, die Université de Lausanne, Treuhand-Suisse, Municipalité Lausanne und der Schweizerische Städteverband den bundesrätlichen Vorschlag. Für CRUS, KFH,

COHEP und Swissuniversities ist jedoch fraglich, weshalb andere Formen der Kooperation nicht unter diese Steuerausnahme fallen sollen. Ausserdem sei das steuerausgenommene Zurverfügungstellen von Personal gemäss Ziffer 13 und 28bis in einer einzigen Ziffer zu vereinen.