Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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gewollt. Es sei stossend, dass über eine ersatzlose Streichung der Steuerausnahme eine generelle Besteuerung von Bekanntmachungsleistungen erzielt werden solle. Die Streichung stelle einen Rückschritt bei der steuerlichen Entlastung von vielen Non-Profit-Organisationen dar. Die aktuelle Steuerausnahme der Bekanntmachungsleistungen habe die Funktion, bei einer Leistung, die qualitativ zwischen dem blossen Verdanken und einer eigentlichen Werbeleistung liegt, die Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen zu verhindern. Ausserdem habe sich die geltende Regelung in der Praxis bewährt. Namentlich das Schweizerische Rote Kreuz, die Blutspende SRK Schweiz und die Winterhilfe Schweiz führen an, dass die vorgeschlagene Streichung den Fortschritt bei der steuerlichen Entlastung trotz erweitertem Spendenbegriff in Artikel 3 Buchstabe i MWSTG wieder zunichtemachen würde. Sie beantragen, die geltende Ziffer 27 unverändert im Gesetz beizubehalten. Sollte dies nicht möglich sein, postulieren sie die Erhöhung der Mindestumsatzgrenze von bisher 150‘000 Franken auf mindestens 500‘000 Franken, damit der personelle Aufwand in Steuersachen für kleine Hilfswerke und gemeinnützige Organisationen nicht ausufere. Die Treuhand-Kammer schlägt die Beschränkung der Steuerausnahme auf Leistungen von gemeinnützigen Organisationen zugunsten Dritter vor; ferner sollen Bekanntmachungsleistungen als Leistungen mit Reklamecharakter gemäss Artikel 52 Mehrwertsteuerverordnung3 vom 27. November 2009 (MWSTV) umschrieben werden.

Die Kantone AI, AR, BE, BL, GE, SZ, TI, UR, VD und ZG begrüssen die geplante Streichung der Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen. Der Kanton SO lehnt diese Änderung ab; er wäre mit der Streichung aber dann einverstanden, wenn der Regelungsgehalt dieser Steuerausnahme umfassend in Artikel 3 Buchstabe i MWSTG übernommen würde.

Die Parteien BDP, CVP, FDP, SP und SVP stimmen der vom Bundesrat vorgesehenen Änderung zu.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a – c und Abs. 6

Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), die Conférence Latine des Directeurs Cantonaux des Finances und alle stellungnehmenden 25 Kantone begrüssen grundsätzlich die Erweiterung der Ausnahmen für Leistungen unter Gemeinwesen nach Absatz 2 Ziffer 28. Sie erwarten neben einer finanziellen Entlastung auch eine Vereinfachung in der Handhabung. Der Kanton GR stellt jedoch den Antrag, in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a E-MWSTG bloss "zwischen Gemeinwesen" zu schreiben. Erst mit diesem Wortlaut könne eine wirkliche Entlastung und Vereinfachung - administrativ und finanziell - für die Gemeinwesen erreicht werden. Die vorgeschlagene neue Ziffer 28bis erübrige sich damit. Der Kanton TG regt an, in den Buchstaben b und c auch diejenigen Betriebe zu erwähnen, an denen zwar nicht ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, die jedoch gestützt auf einen Leistungsauftrag öffentliche Aufgaben erfüllen. Der Kanton UR beantragt, die Buchstaben b und c so zu formulieren, dass es für die Steuerbefreiung nicht massgebend sei, ob das Gemeinwesen, das Leistungen bezieht, an der Gesellschaft beteiligt ist (Bst. b) bzw. an der Gründung beteiligt war (Bst. c).

Die Kantone BE, TG und ZH begrüssen die vorgeschlagene Definition der Organisationseinheiten eines Gemeinwesens in Absatz 6. Der Kanton ZH hält jedoch fest, es sei irritierend, dass bei den Gesellschaften auf die Beteiligung im Zeitpunkt der Steuerpflicht, bei den Anstalten und Stiftungen aber auf die Beteiligung im Zeitpunkt der Gründung abgestellt werden solle. Eine einheitliche Bestimmung der massgebenden Beteiligung bei Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen sei sachgerechter.

Die Parteien BDP, CVP, FDP, SP und SVP unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen.

Von den Verbänden und übrigen Betroffenen begrüssen die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die

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