Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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4 Ergebnis der Vernehmlassung

4.1 Allgemeines

Die meisten Kantone haben sich in ihren Stellungnahmen auf diejenigen Revisionspunkte beschränkt, die für ein Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind. Die Kantone AI, AR, BL, GE, GR, SO, SZ, UR und ZG unterstützen die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes im Grundsatz. Der Kanton BE ist mit der Vorlage vollumfänglich einverstanden.

Die fünf Parteien Freisinnig-Demokratische Partei (FDP), Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP), Schweizerische Volkspartei (SVP), Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP) und Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz (BDP) begrüssen grundsätzlich die vorliegende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Für die SP ganz zentral ist die Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, ein Anliegen, das auch mit der inzwischen abgeschriebenen Motion Fässler-Osterwalder (10.3161 "Kunstgegenstände sind keine Gebrauchtwaren") vorgebracht wurde. Die FDP bedauert ausdrücklich, dass der Einheitssatz bisher keine Mehrheit gefunden hat. Die SVP und die FDP unterstützen vollumfänglich die Anträge des Konsultativgremiums.

Economiesuisse hält fest, dass Verbesserungen aus der Totalrevision des MWSTG von 2010 durch die vorliegende Teilrevision nicht wieder rückgängig gemacht werden dürften. Sie lehnt insbesondere die folgenden Vorschläge des Bundesrates ab: die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von derzeit 10 auf 15 Jahre (Art. 42 Abs. 6 E-MWSTG), das neu geplante Erfordernis, die Option der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mitzuteilen, wenn keine Rechnungen ausgestellt werden können (Art. 22 Abs. 1 E-MWSTG) sowie die erneute Anpassung des Begriffs der "eng verbundenen Personen" (Art. 3 Bst. h E-MWSTG).

Die Treuhand-Kammer gibt zu bedenken, dass jede Gesetzesänderung erfahrungsgemäss in einem ersten Schritt zu einem höheren Aufwand für die dem Gesetz unterworfenen Personen führe und auch die Rechtsunsicherheit zunächst zunehmen könne, bis Bedeutung und Tragweite der Gesetzesänderungen geklärt seien. Deshalb lehnt sie Gesetzesänderungen, die nicht zwingend nötig sind, prinzipiell ab.

Der Kanton LU hält nachdrücklich fest, dass den steuerpflichtigen Gemeinwesen nur wenig Zeit für die praktische Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen bleibe, wenn die parlamentarischen Beratungen über die neue Gesetzgebung für die Sommersession 2015 vorgesehen seien und das neue Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2016 in Kraft treten solle.

4.2 Die Vernehmlassungsergebnisse im Besonderen

Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind nach den einzelnen Gesetzesartikeln gegliedert.

Art. 3 Bst. g

Alle von Seiten der Kantone eingegangenen Stellungnahmen äussern sich zustimmend zum Entwurf dieses Gesetzesartikels. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), die Conférence Latine des Directeurs Cantonaux des Finances und 18 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, ZG und ZH) begrüssen die Aufnahme der langjährigen Praxis der ESTV ins Gesetz, wobei der Kanton LU eine noch klarere Formulierung gewünscht hätte. Die FDK, die Conférence Latine des Directeurs Cantonaux des Finances, die Kantone GR, NE, OW, SO, VD, VS, ZG und ZH und mittels Verweis auf die Stellungnahme der FKD auch die Kantone AG, FR, LU und SG erwarten von der ESTV in der Praxis die Anerkennung, dass hoheitliche Tätigkeiten von Gemeinwesen an