Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 und 3bis

Nach Ansicht von Swiss-Banking führt diese Regelung bei den Steuerpflichtigen zu einem Mehraufwand, obwohl materiell keine neue Anforderung für die Mehrwertsteuerbefreiung bestehe. Deshalb sei jeweils der letzte Halbsatz der Ziffern 3 und 3bis zu streichen.

Art. 23a

Die Verbände und übrigen Betroffenen beurteilen diese Bestimmung uneinheitlich. Economiesuisse, das Konsultativgremium, PC Engines GmbH, Travail Suisse, der Schweizerische Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen (VEB), der Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) und der Verband des Strassenverkehrs (Strasseschweiz) begrüssen

grundsätzlich die Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände,

Sammlungsstücke und Antiquitäten. Die Treuhand-Kammer erklärt, sofern der fiktive Vorsteuerabzug bei Kunstgegenständen tatsächlich zu derart grossen Problemen führe, wie dies der Bundesrat geltend mache, sei gegen eine Wiedereinführung der Margenbesteuerung nichts einzuwenden. Allerdings sei für ihre Anwendung entscheidend, dass es sich um Gegenstände handelt, die gesammelt werden; es müssten sich nicht um Gegenstände aus einer Sammlung handeln. Die Begriffsumschreibung sei entsprechend anzupassen. Zudem sei die Margenbesteuerung systematisch richtigerweise nach der Bemessungsgrundlage anzusiedeln und damit als Artikel 24a E-MWSTG einzufügen. Die Economiesuisse und das Konsultativgremium vertreten dieselbe Ansicht. Der AGVS und Strasseschweiz führen aus, dass die Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Veteranenfahrzeuge aus Praktikabilitätsgründen keinen Sinn mache.

Demgegenüber lehnen der Kunsthandel Schweiz, der Verband Schweizerischer Auktionatoren und der Verband Schweizer Galerien (VSG) die Wiedereinführung der Margenbesteuerung klar ab. Sie habe die Steuerpflichtigen damals der hohen formalen Anforderungen wegen vor grosse Schwierigkeiten gestellt und sei deshalb im Rahmen der MWST-Reform 2010 durch das Institut des fiktiven Vorsteuerabzugs ersetzt worden. Dieses System habe sich in der Praxis bewährt und sei folglich beizubehalten. Ein erneuter Systemwechsel würde die betroffenen Branchen zudem schon wieder vor einen unverhältnismässigen Anpassungs- und Umstellungsaufwand stellen.

Die Parteien BDP, CVP, FDP, SP und SVP unterstützen grundsätzlich die Vorlage und damit auch die Wiedereinführung der Margenbesteuerung. Für die SP ist sie das Kernstück der vorliegenden Revision und entsprechend zwingend.

Der Kanton JU lehnt die Wiedereinführung der Margenbesteuerung ab, während die Kantone BE und UR sie unterstützen. Die übrigen Kantone haben sich zu diesem Thema nicht geäussert.

Art. 25 Abs. 3

Die meisten Verbände und übrigen Betroffenen, nämlich Coop Genossenschaft (Coop), die Treuhand-Suisse, die Interessengemeinschaft Detailhandel (IG-DHS), die Selecta AG, der Vending Verband Schweiz (VVS), der Verband des Schweizerischen Versandhandels (VSV), der Schweizerische Städteverband und die Treuhand-Kammer sprechen sich entschieden gegen die Änderung aus. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung würde zu einer Steuerbelastung alleine aus formellen Gründen führen und dies erst noch unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "keine geeigneten organisatorischen Massnahmen“. Die Treuhand-Kammer sagt, es gehe nicht an, einen Steuerpflichtigen zu "bestrafen", indem alle seine Umsätze zum Normalsatz besteuert würden; wenn eine Ermessenseinschätzung notwendig sei, müsse diese vorgenommen werden.