Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten
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Art. 76a
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) regt an, in Artikel 76a Absatz 1 Buchstabe g E-MWSTG einen klaren Verweis auf die Artikel 96, 98 und 99 MWSTG aufzunehmen. Ferner sei sicherzustellen, dass ein Zugriff auf Daten gemäss Artikel 76a Absatz 2 E-MWSTG externem Fachpersonal nur dann erlaubt sei, wenn es denselben Geheimhaltungspflichten wie die Mitarbeitenden der ESTV unterstände.
Der Kanton TG beantragt, den vorgeschlagenen Artikel 76a Absatz 1 Buchstabe i E-MWSTG ersatzlos zu streichen, da es nicht Aufgabe der ESTV sei, Informationssysteme für die Durchführung und Analyse von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung zu betreiben. Ferner sei der Inhalt des Artikels 76a Absatz 6 Buchstaben e und f E-MWSTG auf Gesetzesstufe zu regeln.
Art. 86 Abs. 7
Die Treuhand-Kammer begrüsst grundsätzlich den Inhalt dieser Norm, sie sei aber zu präzisieren. So müsse auch die Einschätzungsmitteilung nach Artikel 79 MWSTG erfasst werden.
Art. 87 Abs. 2
Für den Kanton TG ist die aktuelle Formulierung im Sinne eines klaren Gesetzesverständnisses beizubehalten.
Art. 109 Abs. 1
Der Kanton TG und der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) begrüssen den Entwurf.
Art. 115 Abs. 1
Der Kanton SH, der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) und die Treuhand-Kammer bevorzugen die Beibehaltung des geltenden Rechts (Variante Konsultativgremium). Der Kantone SZ, TI und UR sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) unterstützen die Variante des Bundesrates.
Bundesgesetz vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer
Art. 6a
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsst ausdrücklich, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) Zugriff auf die Versichertennummer der AHV hat, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im Register der Unternehmens-Identifikationsnummern erforderlich ist. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) lehnt diese Bestimmung demgegenüber aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.
Art. 11 Abs. 6
Der Kanton TG regt an, diese Bestimmung, gemäss welcher die Versichertennummer der AHV nicht öffentlich ist, im MWSTG explizit zu wiederholen.