Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Demgegenüber sind Gastrosuisse und der Schweizerische Verband für Rechnungslegung,
Controlling und Rechnungswesen (VEB) für die Änderung, weil damit eine Ermessenstaxation durch die ESTV verhindert werden könne bzw. für die Unternehmen Klarheit geschaffen werde.
Die Parteien FDP und SVP bevorzugen die Beibehaltung des geltenden Rechts, während die SP die Änderung unterstützt.
Die Kantone SH und TG bevorzugen die Beibehaltung des geltenden Rechts, die Kantone UR und TI unterstützen die Änderung.
Art. 28 Abs. 3
Die Treuhand-Kammer wünscht im Gesetz eine Klarstellung in dem Sinne, dass der neue Absatz 3bis sich auf die Absätze 2 und 3 beziehe.
Art. 29 Abs. 4
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) begrüsst die Präzisierung, dass das Wahlrecht nur durch die steuerpflichtige Person ausgeübt werden könne.
Art. 37 Abs. 3
Der Kanton TG begrüsst die Streichung der Verpflichtung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur regelmässigen Prüfung der Angemessenheit der Saldosteuersätze.
Ebenso sind die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève und die Université de Lausanne für diese Streichung.
Art. 38 Abs. 1
Die Treuhand-Kammer regt an, mit der Anpassung dieser Bestimmung zugleich in Buchstabe b den Begriff „anderen“ zu streichen. Damit werde klargestellt, dass die zivilrechtliche Behandlung und Abwicklung einer Umstrukturierung nicht entscheidend sei.
Art. 42 Abs. 6
Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist wird von den Verbänden und übrigen Betroffenen ganz überwiegend abgelehnt. Hingegen sprechen sich von den Parteien neben der SP auch die BDP und die CVP dafür aus.
Von den Kantonen befürworten drei die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist (SZ, TI, UR), während drei sie ablehnen (SH, TG, ZH). Der Kanton SZ weist ausdrücklich darauf hin,
dass 15 Jahre dem Standard des Bundessteuer- und Zollrechts entsprächen.
Die Ablehnung wird generell damit begründet, dass die mit der MWST-Reform 2010 eingeführten Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung hinfällig würden und die ursprünglich verfolgten Ziele, Steuerpflichtigen zu rascheren Verfahren und schneller zu Rechtssicherheit zu verhelfen, nicht mehr erreicht werden könnten. Zudem seien insbesondere für kleinere Unternehmen die damit verbundenen Aufbewahrungspflichten und damit die erhöhten Kosten einer verlängerten Verjährungsfrist nicht erfüllbar.
Das Schweizerische Bundesgericht teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die heutige Regelung der absoluten Verjährungsfrist problematisch sei. Allerdings bleibe die Grundproblematik auch bei einer Verlängerung der Verjährungsfrist bestehen, dass nämlich der Weiterlauf der Verjährung während gerichtlicher Verfahren dazu einlade, Rechtsmittel mit dem einzigen Zweck zu ergreifen, die Verjährung zu erwirken. Eine Lösung könne darin bestehen, dass die Verjäh-