Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) lehnt den Entwurf ab, weil er die Privatwirtschaft diskriminiere und zu Ungleichbehandlungen und zu inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen führe.

Die Parteien BDP, CVP, FDP, SP und SVP unterstützen den Gesetzesentwurf.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 und Abs. 7

Die Kantone BE, TG und ZH begrüssen die Übernahme der Bestimmungen über die Bildungs- und Forschungskooperationen aus der Verordnung ins Gesetz.

Auch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) und Swissuniversities, die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève und die Université de Lausanne begrüssen diese Normstufenbereinigung.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31

Festspiele Schweiz, Treuhand-Suisse, die Schweizerische Gesundheitsligen-Konferenz (GELI-KO), Lungenliga Schweiz, der Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz (Pro Fonds), Pro Infirmis, Swiss Foundations und die Schweizerische Herzstiftung begrüssen die neue Ausnahme. Gönnerbeiträge sollten nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Kanton TI stimmt mit der politischen Stossrichtung überein, er zieht aber den Wortlaut des französischen Entwurfs demjenigen des deutschen und italienischen Textes vor.

Die Caritas und die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) lehnen die vorgeschlagene Steuerausnahme jedoch ab und fordern, den Spendenbegriff im Sinne der parlamentarischen Initiative Frick (11.440) entsprechend auszuweiten. Auch das Schweizerische Rote Kreuz, die Blutspende SRK Schweiz und die Winterhilfe Schweiz plädieren dafür, den Spendenbegriff weit auszulegen, wie dies die parlamentarische Initiative Frick vorsehe. Sollte dies nicht möglich sein, werde Ziffer 31 begrüsst. Die Treuhand-Kammer lehnt den bundesrätlichen Vorschlag ab, weil er dem Artikel 3 Buchstabe i MWSTG widerspreche, gemäss welchem zwischen Gönner und Empfänger des Gönnerbeitrages gerade keine Leistung vorliege.

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b

Fast einhellig abgelehnt wird von den Verbänden und übrigen Betroffenen der Vorschlag

des Bundesrates, wonach die Ausübung der Option der ESTV mitzuteilen ist, wenn ein offenes Ausweisen der Steuer nicht möglich ist. Damit würden die Verbesserungen aus der MWST-Reform 2010 wieder rückgängig gemacht. Es genüge, wenn auf dem Abrechnungsformular die optierten Leistungen erfasst werden (Variante des Konsultativgremiums).

Die grosse Mehrheit der Verbände und übrigen Betroffenen schliesst sich ferner der Variante des Konsultativgremiums an, wonach die Option nur dann ausgeschlossen werden soll, wenn das Objekt effektiv ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird.

Die FDP und SVP sowie der Kanton SH bevorzugen die Varianten des Konsultativgremiums, die SP diejenigen des Bundesrates.

Die Kantone UR und TI unterstützen betreffend Absatz 1 die Variante des Bundesrates, betreffend Absatz 2 diejenige des Konsultativgremiums.