Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten
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Unternehmen. Damit werde wenigstens die mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrung behoben, die Teile der Schweizer Wirtschaft schwäche und insbesondere für das Baugewerbe in Grenznähe schmerzhaft sei. Ausserdem stelle der Vorschlag die Rechtsgleichheit für
Schweizer Unternehmen her, die im umliegenden Ausland mangels Umsatzgrenzen oftmals ab dem ersten Euro steuerpflichtig würden. Die Treuhand-Kammer gibt aber zu bedenken, diese Neuregelung führe im Zusammenhang mit der Einschränkung der Bezugsteuer auf Lieferungen in Artikel 45 E-MWSTG dazu, dass sämtliche im internationalen Energiehandel tätigen ausländischen Leistungserbringer im Inland steuerpflichtig würden, sobald ein Unternehmen mit Sitz im Inland von diesen Leistungen bezieht, selbst wenn die Energie nicht im Inland konsumiert, sondern nur damit gehandelt werde. Sie schlägt deshalb vor, solche Energielieferungen weiterhin der Bezugsteuer zu unterstellen und die Erbringer solcher Leistungen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-MWSTG von der Steuerpflicht zu befreien, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen Lieferungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht werden. Die Fédération des Entreprises Romandes (FER) begrüsst insbesondere, dass im Rahmen des Online-
Meldeverfahrens gemäss Entsendegesetz neu auch die Mehrwertsteuernummer abgefragt wird. Nach Ansicht des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) soll sich der Bundesrat bei Italien und Österreich dafür einsetzen, dass das Betrugsbekämpfungsabkommen auch in diesen Ländern provisorisch angewendet werde, damit der Amtshilfeweg beschritten werden könne.
Die PC Engines GmbH hingegen erachtet die Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die schweizerische Mehrwertsteuerpflicht als verfehlt. Das "bürokratische Dickicht für Firmen mit internationalen Handelsbeziehungen" würde schlicht unvorstellbar, würden auch andere Länder solche Regelungen vorsehen.
Sämtliche stellungnehmenden Parteien (BDP, CVP, FDP, SP und SVP) begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagene Neuregelung der Steuerpflicht. Damit könne eine mehrwertsteuerliche Bevorteilung der ausländischen Konkurrenz gegenüber den inländischen Unternehmen beseitigt werden.
Auch die Kantone BE, JU, SH und UR befürworten diese Neuerung. Der Kanton JU begrüsst grundsätzlich alle Änderungen, die die Wettbewerbsnachteile für Grenzgebiete einschränken. Der Kanton UR regt an, zu prüfen, ob die Ausnahme für ausländische Unternehmen, die ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die im Inland zu versteuern sind, ebenfalls aufgehoben werden solle und sich solche Unternehmen zwingend im Mehrwertsteuer-Register eintragen lassen müssten.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b
Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) fordert eine europakompatible Ausgestaltung der Besteuerung des grenzüberschreitenden Stromhandels. Die Energielieferung von ausländischen Unternehmen an Schweizer Steuerpflichtige solle nicht die Mehrwertsteuerpflicht dieser ausländischen Unternehmen auslösen, sondern der Bezugsteuer unterstehen.
Art. 10 Abs. 2bis
Der Kanton TG schlägt vor, eine Regelung zu treffen, dass auch der massgebliche Umsatz, der die Steuerpflicht auslöst, nach den vereinnahmten Entgelten bemessen werden könne. Nach dem geltenden MWSTG könnten die steuerpflichtigen Personen in gewissen Fällen statt nach vereinbarten nach vereinnahmten Entgelten abrechnen, so dass sie die Debitoren nicht erfassen würden. In diversen Branchen könne deshalb gar nicht abgeschätzt werden, ob der nach vereinbarten Entgelten massgebliche Umsatz die Mehrwertsteuerschwelle erreicht habe.
Art. 12 Abs. 3
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), die Conférence Latine des Directeurs Cantonaux des Finances und sämtliche Kantone, die materiell dazu Stel-