Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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Vorschlag des Konsultativgremiums und damit die Beibehaltung des geltenden Rechts. Aus Sicht der IG DHS liegt eine überwiegende Leistung bereits dann vor, wenn sie wertmässig über 50 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht.

Treuhand-Suisse und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) ziehen die Variante des Bundesrates vor.

Die Parteien FDP und die SVP unterstützen den Vorschlag des Konsultativgremiums und damit die Beibehaltung des geltenden Rechts, während die SP den Vorschlag des Bundesrates vorzieht.

Die Kantone SH und UR unterstützen die Beibehaltung des geltenden Rechts. Demgegenüber zieht der Kanton TI den Vorschlag des Bundesrates vor.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8

Das Schweizerische Rote Kreuz und die Blutspende SRK Schweiz sind mit diesem Entwurf einverstanden. Die Treuhand-Kammer beantragt, diese Ziffer in dem Sinne zu ändern, dass die Leistung massgebend sei und nicht wer sie erbringe.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

Die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève und die Université de Lausanne begrüssen den Entwurf.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16

Der Schweizerische Städteverband regt an, diese Bestimmung dahingehend zu präzisieren,

dass der Kauf von Kunstgegenständen durch Museen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17

Der Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz (Pro Fonds), Pro Infirmis und die Schweizerische Herzstiftung schlagen vor, Fundraisingveranstaltungen jeglicher Art und sämtlicher von den direkten Steuern befreiter gemeinnütziger Organisationen von der Mehrwertsteuer auszunehmen. Damit würde dem Gebot der Rechtsgleichheit entsprochen.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18

Alle, die sich zu diesem Vorschlag geäussert haben, unterstützen grundsätzlich den Entwurf. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) schlägt zur Klarstellung vor, die Formulierung in Buchstabe a mit „Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen“ zu ersetzen. Mit dem Buchstaben c sei er einverstanden, sofern die Steuerausnahme im Nichtberufsunfallbereich auch Anwendung auf die Präventionstätigkeit des SVV finde. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) begrüsst, dass die Steuerausnahmen für den Sozialversicherungsbereich harmonisiert und die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger gewährleistet werden sollen. Die Neuformulierung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe c E-MWSTG stelle sicher, dass allen Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben mehr Mittel zur Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages zur Verfügung ständen. Auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA), der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP), die Gesundheitsförderung Schweiz, die Treuhand-Kammer, die Treuhand-Suisse, Travail Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) unterstützen die vorgeschlagene Änderung.